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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §15;Rechtssatz
Der Wegfall der Konzessionspflicht durch das TKG 2003 bewirkte, dass die bf Partei die von ihr angebotenen Dienste nun ohne Konzession erbringen konnte, änderte aber nichts an den in den Frequenzzuteilungsverfahren eingegangenen Pflichten und erworbenen Rechten - im Konkreten hier am Recht auf Nutzung der in den Bescheiden zugeteilten Frequenzen für jenen Zeitraum, für den sie ursprünglich zugeteilt worden waren. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die "Bedingung" nach Aufhebung der Konzessionspflicht überhaupt noch habe wegfallen können, weil lediglich zu beurteilen ist, welche konkreten Rechte und Pflichten für die bf Partei aus den gegenständlichen Frequenzzuteilungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG 2003 - am 20. August 2003 - bestanden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X04Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017