RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §15;
TKG 2003 §133;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Wegfall der Konzessionspflicht durch das TKG 2003 bewirkte, dass die bf Partei die von ihr angebotenen Dienste nun ohne Konzession erbringen konnte, änderte aber nichts an den in den Frequenzzuteilungsverfahren eingegangenen Pflichten und erworbenen Rechten - im Konkreten hier am Recht auf Nutzung der in den Bescheiden zugeteilten Frequenzen für jenen Zeitraum, für den sie ursprünglich zugeteilt worden waren. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die "Bedingung" nach Aufhebung der Konzessionspflicht überhaupt noch habe wegfallen können, weil lediglich zu beurteilen ist, welche konkreten Rechte und Pflichten für die bf Partei aus den gegenständlichen Frequenzzuteilungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG 2003 - am 20. August 2003 - bestanden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X04

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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