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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §49a;Rechtssatz
Aus der Übergangsbestimmung des § 133 Abs. 4 und Abs. 6 TKG 2003 wird deutlich, dass erfolgte Frequenzzuteilungen - auch solche, die in einem auf Wettbewerb beruhenden Auswahlverfahren (wie insbesondere einer Versteigerung, die den Frequenzzuteilungen zugrunde lag) erfolgten - durch die Änderung des Rechtsrahmens unberührt bleiben sollten, also für den Zuteilungsinhaber weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung eintreten sollte. Die Nutzungsrechte an den Frequenzen, die der bf Partei mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 18. Mai 2001 und vom 21. Oktober 2002 zugeteilt worden waren, waren aber der bf Partei aufgrund der zeitlichen Verbindung mit ihrer befristeten Konzession nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 wirksam eingeräumt worden. Eine weitere Nutzung der gegenständlichen Frequenzen über diesen Zeitpunkt hinaus hätte nämlich vorausgesetzt, dass die bf Partei die neuerliche Zuteilung der Frequenzen in einem Auktionsverfahren hätte erlangen können; insofern hat sich die Situation für die bf Partei durch das Auktionsverfahren, das dem nun angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, damit auch materiell nicht geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X03Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017