RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §49a;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen waren, waren nach der zum Zeitpunkt der Erlassung der hier relevanten Bescheide der belangten Behörde vom 18. Mai 2001 und vom 21. Oktober 2002 geltenden Rechtslage durch die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach § 49a TKG 1997 - im Wesentlichen nach Durchführung einer Auktion - zuzuteilen. Bei unveränderter Fortgeltung der damals bestehenden Rechtslage wäre demnach die Wiedererteilung der Konzession davon anhängig gewesen, dass der Konzessionsinhaber in einem Frequenzvergabeverfahren nach § 49a TKG 1997 - also in einer für andere Antragsteller offenen Auktion - neuerlich die Zuteilung der Frequenzen hätte erreichen können, was wiederum vorausgesetzt hätte, dass er für diese Frequenzen das höchste Frequenznutzungsentgelt angeboten hätte. Eine gewissermaßen automatische Wiedererteilung der Konzession war daher für Inhaber einer Mobilfunkkonzession zum Zeitpunkt der Frequenzzuteilungen mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 18. Mai 2001 und vom 21. Oktober 2002 ebenso wie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TKG 2003 am 20. August 2003 nicht vorgesehen. Mit der in den Bescheiden der belangten Behörde vom 18. Mai 2001 und vom 21. Oktober 2002 vorgenommenen Bindung der Nutzungsdauer der zugeteilten Frequenzen an den aufrechten Bestand der Konzession war daher festgelegt, dass die Nutzungsrechte spätestens mit Ablauf der Konzessionsfrist - gegebenenfalls bei einem aus anderen Gründen erfolgenden Wegfall der Konzession auch schon früher - erlöschen würden. Ein Anrecht auf Wiedererteilung der Konzession nach Ablauf der Befristung wäre der bf Partei - bei unveränderter Fortgeltung des vor dem 20. August 2003 bestehenden Rechtsrahmens -

nur dann zugekommen, wenn sie im Rahmen der dann auszuschreibenden Versteigerung das höchste Frequenznutzungsentgelt geboten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X02

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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