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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hätte der nun angefochtene Bescheid, mit dem Frequenzen in bestimmten Bereichen zugeteilt wurden, in das durch frühere Bescheide erteilte Frequenznutzungsrecht der bf Partei eingegriffen, läge in einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung eine Verletzung subjektiver Rechte der bf Partei (Hinweis E vom 7. Mai 1991, 91/07/0026). Zutreffend zeigt die bf Partei auch auf, dass ein derartiger Eingriff, selbst wenn er sich nur auf einen geringen Bereich des zur Vergabe gelangten Frequenzspektrums bezieht, zur Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides führen müsste, weil auf Grund der Art der Ermittlung des Höchstgebotes im vorliegenden Verfahren nach § 55 TKG 2003 nicht differenzierbar sei, welche Teile des Frequenznutzungsentgelts auf welche Frequenzbänder entfielen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X01Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017