RS Vwgh 2014/12/4 2013/03/0149

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §68 Abs1;
TKG 2003 §55;

Rechtssatz

Hätte der nun angefochtene Bescheid, mit dem Frequenzen in bestimmten Bereichen zugeteilt wurden, in das durch frühere Bescheide erteilte Frequenznutzungsrecht der bf Partei eingegriffen, läge in einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung eine Verletzung subjektiver Rechte der bf Partei (Hinweis E vom 7. Mai 1991, 91/07/0026). Zutreffend zeigt die bf Partei auch auf, dass ein derartiger Eingriff, selbst wenn er sich nur auf einen geringen Bereich des zur Vergabe gelangten Frequenzspektrums bezieht, zur Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides führen müsste, weil auf Grund der Art der Ermittlung des Höchstgebotes im vorliegenden Verfahren nach § 55 TKG 2003 nicht differenzierbar sei, welche Teile des Frequenznutzungsentgelts auf welche Frequenzbänder entfielen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030149.X01

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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