RS Vwgh 2014/12/5 Ro 2014/02/0101

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Veröffentlicht am 05.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:ZVR 5/2015, 177;

Rechtssatz

Im Bereich zwischen 0,5 g/l (0,5 Promille) und 0,79 g/l (0,79 Promille) Alkoholgehalt des Blutes (Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,25 mg/l und 0,39 mg/l) ist - sofern keine Beeinträchtigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StVO 1960 vorliegt - wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 37a FSG 1997 bei der Strafbemessung auch der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen. Für die Anwendung von § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 hat der VwGH im E vom 19. Juli 2013, 2013/02/0101, klargestellt, dass er an der ständigen Judikatur zum "Doppelverwertungsverbot", wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf, festhält. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im Falle einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bei der Strafbemessung auch den Alkoholisierungsgrad berücksichtigt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Schlagworte

Verfahrensrecht StrafenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020101.J01

Im RIS seit

28.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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