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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Beachte
Besprechung in:ZVR 5/2015, 177;Rechtssatz
Im Bereich zwischen 0,5 g/l (0,5 Promille) und 0,79 g/l (0,79 Promille) Alkoholgehalt des Blutes (Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,25 mg/l und 0,39 mg/l) ist - sofern keine Beeinträchtigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StVO 1960 vorliegt - wegen der ausdrücklichen Anordnung des § 37a FSG 1997 bei der Strafbemessung auch der Grad der Alkoholisierung zu berücksichtigen. Für die Anwendung von § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 hat der VwGH im E vom 19. Juli 2013, 2013/02/0101, klargestellt, dass er an der ständigen Judikatur zum "Doppelverwertungsverbot", wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf, festhält. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht im Falle einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bei der Strafbemessung auch den Alkoholisierungsgrad berücksichtigt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Schlagworte
Verfahrensrecht StrafenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020101.J01Im RIS seit
28.09.2015Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015