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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 idF 2006/I/147;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/02/0055 E 19. März 2013 RS 3Stammrechtssatz
Da die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann, vermag auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. E 20. April 2001, 2000/02/0281; E 11. August 2006, 2005/02/0224; E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X05Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015