RS Vwgh 2014/12/10 2012/02/0102

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1 idF 2006/I/147;
BArbSchV 1994 §82 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 2008/I/003;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0055 E 19. März 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Da die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann, vermag auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. E 20. April 2001, 2000/02/0281; E 11. August 2006, 2005/02/0224; E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X05

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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