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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/03/0102 E 19. Oktober 2004 RS 4Stammrechtssatz
Eine Unzuständigkeit des Bf auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Bf von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (Hinweis E 19. Dezember 2001, 99/13/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X04Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015