Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Teilhaber berufen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung des im Arbeitsgemeinschaftsvertrag genannten Bauauftrages sind daher primär alle Gesellschafter als Arbeitgeber (bzw. deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe) der für die ARGE tätigen Arbeitnehmer strafrechtlich verantwortlich (vgl. E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068; E 1. Juni 2001, 96/09/0077; E 19. Jänner 1995, 93/18/0230). Wurde von der Möglichkeit der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs. 1 VStG durch rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG nicht Gebrauch gemacht und sind daher grundsätzlich die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Vertretung der juristischen Person berufen (vgl. E 18. Jänner 2005, 2004/05/0068), ist der zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführer der GmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X03Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015