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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0293 E 31. Jänner 2003 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 ist die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012020102.X01Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015