RS Vwgh 2014/12/19 Ro 2014/02/0087

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Veröffentlicht am 19.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/02/0088

Rechtssatz

Ergeben sich die unmittelbaren Täter nicht aus dem Text des Spruches, sondern wird nur auf eine nicht angeschlossene Beilage verwiesen, ist hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat den durch die Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG aufgestellten Anforderungen an den Spruch, wonach im Falle einer Anstiftung im Spruch auch der unmittelbare Täter, also der Angestiftete, anzuführen ist, nicht Genüge getan. Das Fehlen der Nennung der unmittelbaren Täter könnte die Gefahr einer Doppelbestrafung mitsichbringen. Diese Gefahr besteht auch hinsichtlich der Tatzeit, wenn sie von der Behörde mit einem Zeitraum festgesetzt wird, ohne dass klar ist, ob sich der Zeitraum auf die Haupttaten oder die Anstiftungen bezieht, wobei beides zeitlich (einem Zeitpunkt) zuzuordnen wäre.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungMängel im SpruchVerantwortlichkeit (VStG §9) Beteiligungsformen (VStG §7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020087.J05

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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