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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2014/02/0088Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/02/0185 E 27. Jänner 2012 RS 4Stammrechtssatz
Eine Anstiftung iSd § 7 VStG kann insbesondere durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung uä erfolgen. Eine "unschuldige" Frage, scheinbares Abraten, ein "Wetten, dass" uä kann genügen. Unter Umständen können auch andere zum Teil sehr subtile Formen der Einflussnahme auf einen anderen die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahelegen, etwa der Appell an die "Loyalität" oder die bewusste Aktivierung des Vorausgehorsams, des weiteren gezieltes Sticheln, Liebesentzug und andere "Strategien", um einen anderen, unter Umständen erst nach längerer Beeinflussung, allmählich "herumzukriegen"; dabei kommt es entscheidend auf die psychologische Gesamtsituation an. Auch eine verschlüsselte Aufforderung genügt (vgl. E 19. Februar 1987, 85/16/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020087.J02Im RIS seit
27.01.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015