RS Vwgh 2014/12/19 Ra 2014/02/0158

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Veröffentlicht am 19.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Beschränkt sich die gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auf die bloße (auszugsweise) Wiedergabe von verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren (vgl B 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022), so wirft die Revision damit - in der diesbezüglich maßgeblichen Begründung ihrer Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG - keine Rechtsfragen auf, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020158.L01

Im RIS seit

20.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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