Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. E 22. März 2000, 99/03/0434).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020081.L01Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018