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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des TabakmonopolG 1996 sowie der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung hinsichtlich der Verpflichtung der Großhändler zur Leistung von Zuschlägen infolge zumutbaren Umwegs; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über das Bestehen der gesetzlich angeordneten vertraglichen Pflicht zur Entrichtung der ZuschlägeRechtssatz
Auch wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahesteht, hat der Gesetzgeber im TabakmonopolG 1996 (TabMG 1996) letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung insgesamt als privatrechtlich konstruiert, wobei freilich Rechte und Pflichten der Vertragspartner in ungewöhnlich intensiver Weise vom Gesetz selbst vorherbestimmt sind und die Vertragsfreiheit weitgehend einschränken (vgl VfSlg 18176/2007). Dies gilt auch für die vom Gesetzgeber festgelegte und vom Solidaritäts- und Strukturfonds einzufordernde Pflicht der Großhändler, Zuschläge iSd §38a Abs1 TabMG 1996 zu leisten.
Dem TabMG 1996 sind keine Regelungen zu entnehmen, die dem Solidaritäts- und Strukturfonds zur Einhebung der Zuschläge hoheitliche Befugnisse übertragen würden. Die Zuschläge sind auch nicht als bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgabe zu qualifizieren.
Vor dem Hintergrund der spezifischen Ausgestaltung des Tabakmonopols ist die Einhebung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996 somit dem System der Tabakmonopolverwaltung entsprechend als gesetzlich angeordnete vertragliche Verpflichtung zu qualifizieren, die zum Zweck der Herbeiführung eines wirtschaftlichen Ausgleichs innerhalb des betroffenen Wirtschaftssektors im wirtschaftlichen Interesse des Tabakhandels vorgesehen ist.
Die Verletzung der Pflicht zur Entrichtung der gemäß §14a TabMG 1996 geschuldeten Zuschläge zieht auch keine verwaltungsstrafbehördlichen Konsequenzen nach sich.
Ebenso wenig sind die Tatbestände des Finanzstrafgesetzes anwendbar: Es liegen weder die Voraussetzungen des §42 TabMG 1996 vor, der die angeführten Zuwiderhandlungen als Finanzordnungswidrigkeiten iSd Finanzstrafgesetzes definiert, noch sind die Zuschläge als bundesrechtlich geregelte Abgaben zu qualifizieren, deren Nichtentrichtung eine Abgabenverkürzung gemäß §33 ff FinStrG begründet. Auch vermag eine solche Verletzung der Entrichtungspflicht keinen finanzstrafrechtlich zu ahndenden Eingriff in Monopolrechte gemäß §44 Abs1 FinStrG zu bewirken, da dieser Tatbestand bei Verletzung von Geboten und Verboten hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen schon dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn für den Handel mit Tabakwaren Tabaksteuer entrichtet wurde oder eine Befreiung von der Tabaksteuer besteht. Die Nichtentrichtung der Zuschläge begründet somit keinen Eingriff in Monopolrechte.
Somit kann dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft, dass kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffs durch die angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Verfügung stehe, nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr Sache der ordentlichen Gerichte, über das Bestehen einer Pflicht zur Entrichtung der Zuschläge gemäß §38a TabMG 1996 zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Tabakmonopol, VfGH / Individualantrag, Hoheitsverwaltung, PrivatwirtschaftsverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G150.2014Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016