RS Vfgh 2014/12/10 G57/2013

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EStG 1988 §30b, §30c
GrEStG 1987 §13 Abs4
EMRK Art4 Abs2
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 und des GrEStG 1987 betr die Mitwirkung von Rechtsanwälten bei der Einhebung der Immobilienertragsteuer mangels präziser Zuordnung bzw Darlegung der Bedenken im Einzelnen

Rechtssatz

Hinsichtlich der angefochtenen Vorschriften des §30b und des §30c EStG 1988 hat es der Antragsteller unterlassen, seine Bedenken den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zuzuordnen: So präzisiert der Antragsteller nicht, ob er sich mit seinen Bedenken zur Verletzung im Recht auf freie Berufsausübung gegen die in den genannten Bestimmungen geregelte Verknüpfung der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung und der Immobilienertragsteuer-Selbstberechnung oder auch gegen die in §30c Abs1 zweiter Satz und Abs2 Z1 leg cit geregelte Mitteilungspflicht an sich oder gegen die Pflicht zur Selbstberechnung nach Abs2 Z2 leg cit oder gegen sämtliche dieser Pflichten wendet. Gleiches gilt für die - in Zusammenhang mit einer allfälligen Haftung des Parteienvertreters - geäußerten gleichheitsrechtlichen Bedenken. Was die Bedenken zum Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit nach Art4 Abs2 EMRK anbelangt, ist nicht näher dargelegt, ob sich seine Bedenken gegen die Immobilienertragsteuer-Selbstberechnung oder schon gegen das bloße Vorsehen von Mitwirkungspflichten richten und inwiefern sich diese Bedenken auch gegen §30c Abs3 EStG 1988 wenden. Schließlich bleibt völlig offen, welche Bedenken des Antragstellers sich gegen §30b EStG 1988 richten.

Zur Vorschrift des §13 Abs4 GrEStG 1987 führt der Antragsteller lediglich aus, die voraussetzungslose Auslagerung des Einbringlichkeitsrisikos des Staates für eine Steuer auf den Antragsteller sei "zwar verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber hierfür keine sachlichen Gründe anführte, sie war aber wirtschaftlich noch tragbar". Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift auf die Wiedergabe der Rechtslage und ihre Charakterisierung als Ausfallshaftung, die "unbedingt und unabhängig von einem wie immer gearteten Verschulden eintritt". Eine bloße Darlegung der Rechtslage mit Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber keine sachlichen Gründe für die Einführung einer solchen speziellen von §9 BAO abweichenden Haftung angeführt habe, genügt aber der Anforderung, die gegen diese Norm bestehen-den verfassungsrechtlichen Bedenken im Einzelnen darzulegen, nicht.

Entscheidungstexte

  • G57/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.2014 G57/2013

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, Immobilienertragsteuer, Grunderwerbsteuer, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Zwangsarbeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G57.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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