Norm
StGB §28 BaRechtssatz
§ 104a StGB ist als Vorbereitungsdelikt (auch) zur gleichzeitig in Kraft getretenen Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 3 StGB konzipiert und soll gezielt Verhaltensweisen im Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung pönalisieren, und zwar unabhängig davon, ob es später zu der im Handlungszeitpunkt beabsichtigten Ausbeutung durch den Täter oder einen Dritten kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129806Im RIS seit
28.01.2015Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015