Norm
StGB §51 Abs4Rechtssatz
Hat das Gericht eine erteilte Weisung während ihres Geltungszeitraums (mehrfach) geändert, ohne das ihr zu Grunde liegende Ge- oder Verbot wesentlich zu verändern, und kommt der Rechtsbrecher der Weisung weder unter den bis dahin geltenden noch unter den geänderten Bedingungen nach, so erfüllt bereits eine zur ursprünglichen Weisung erteilte förmliche Mahnung die Widerrufsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129804Im RIS seit
26.01.2015Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015