RS OGH 2014/12/3 15Os129/14f (15Os130/14b)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2014
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Norm

StGB §51 Abs4
StGB §53 Abs2
StGB §54 Abs1

Rechtssatz

Hat das Gericht eine erteilte Weisung während ihres Geltungszeitraums (mehrfach) geändert, ohne das ihr zu Grunde liegende Ge- oder Verbot wesentlich zu verändern, und kommt der Rechtsbrecher der Weisung weder unter den bis dahin geltenden noch unter den geänderten Bedingungen nach, so erfüllt bereits eine zur ursprünglichen Weisung erteilte förmliche Mahnung die Widerrufsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 129/14f
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 129/14f
    Beisatz: Hier: Anpassung von Behandlungs- und Kontrollintervallen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129804

Im RIS seit

26.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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