Norm
StGB §146, StGB §148aRechtssatz
Paysafecards sind selbständige Wertträger. War der Vorsatz des Täters nicht darauf gerichtet, die Paysafecards selbst herauszulocken, sondern den PIN-Code zu deren Aktivierung auszuspähen, scheidet Betrug aus und ist das Verhalten des Täters nach § 148a StGB zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2014:RI0100023Im RIS seit
26.01.2015Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015