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L72009 Beschaffung Vergabe Wien;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der als Revision geltenden Beschwerdesache der W GmbH in W, vertreten durch die Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 1190 Wien, Pokornygasse 21/5, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates Wien vom 21. November 2013, Zlen. VKS- 537973/13 und VKS-538093/13, betreffend Feststellung im Vergabekontrollverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. S in W,
2. B GesmbH in W, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, 3. H GmbH in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung) den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufwandersatz wird keine Folge gegeben.
Begründung
1. Die erstmitbeteiligte Partei hat als Auftraggeberin ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Dienstleistungen (Schulbusbetrieb in allen Wiener Gemeindebezirken) durchgeführt.
Die in der Folge ergangenen Bescheide der belangten Behörde, mit denen Nachprüfungsanträge gegen die in diesem Vergabeverfahren zugunsten der zweit- und drittmitbeteiligten Partei ergangene Zuschlagsentscheidung vom 22. Juli 2011 (betreffend jeweils bestimmte Lose bzw. Gemeindebezirke) abgewiesen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 9. April 2013, Zlen. 2011/04/0207 und 2011/04/0223, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieser Erkenntnisse wurde ausgeführt, dass der Revisionswerberin im Verfahren vor der belangten Behörde die Akteneinsicht in wesentliche Teile der Schriftsätze dieses Verfahrens verweigert worden war, ohne dass die belangte Behörde eine Abwägung der Interessen iSd § 17 Abs. 3 AVG vorgenommen hatte.
2. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 stellte die Revisionswerberin - unter Hinweis auf die zitierten Erkenntnisse, die ihr am 8. bzw. 10. Mai 2013 zugestellt worden seien - u.a. den (im Titel so bezeichneten) "Antrag auf Feststellung gem. §§ 37 iVm 33 WVRG 2007" und begehrte die Feststellung konkret bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0140 und 0141). Außerdem stellte sie gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 den nun verfahrensgegenständlichen Eventualantrag auf Feststellung, dass die genannte Zuschlagsentscheidung vom 22. Juli 2011 rechtswidrig war.
3. Mit dem am 21. November 2013 mündlich verkündeten angefochtenen Bescheid (schriftliche Ausfertigung der Revisionswerberin zugestellt am 31. Dezember 2013) wurde der letztgenannte Eventualantrag der Revisionswerberin gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, am 23. Dezember 2013 eingebrachte (und als Beschwerde bezeichnete) Revision.
4. § 4 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.
(...)
(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)"
Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
5. Der angefochtene Bescheid wurde am 21. November 2013 mündlich verkündet und die schriftliche Ausfertigung am 31. Dezember 2013 zugestellt, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist (26 Abs. 1 Z 1 VwGG) zum zuletzt genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Beschwerde daher als Revision. Diese Revision hatte daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen.
6. Unstrittig hat die Revisionswerberin mit aktenkundigem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 den verfahrensgegenständlichen (dritten) Eventualantrag auf
Feststellung, dass die "angefochtene Zuschlagsentscheidung ... im
Vergabeverfahren 'Schulbusbetrieb' vom 22.7.2011 betreffend die Lose .... rechtswidrig war" gestellt (vgl. zu den übrigen Anträgen der Revisionswerberin die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 2014, Zlen. 2013/04/0140 und 0141). Die Revisionswerberin führt in ihrer Revision näher aus, weshalb diesem Antrag hätte stattgegeben werden müssen. Mit dem Revisionsvorbringen vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Dies schon deshalb, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls im Ergebnis der hg. Judikatur entspricht: Wie bereits erwähnt, ist der gegenständliche Antrag (lediglich) auf die Feststellung gerichtet,
dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war". Ein solcher
Feststellungsantrag kann schon deshalb nicht zielführend sein, weil der Vergabekontrollbehörde auch gemäß § 37 Abs. 2 WVRG 2007 nur die in § 11 leg. cit. aufgezählten Feststellungskompetenzen, die sich in § 33 WVRG 2007 widerspiegeln, zustehen (vgl. das auf die Vorjudikatur Bezug nehmende Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, Zl. 2013/04/0140, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die (allgemeine) Feststellung, dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", zählt demnach nicht zu den Kompetenzen der belangten Behörde. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass dem genannten Feststellungsantrag keine Folge zu geben sei, entspricht somit im Ergebnis der gefestigten hg. Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere auch das im letztzitierten Erkenntnis zitierte Vorerkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2008/04/0045, dessen Aussagen nach den Ausführungen im Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/04/0034, auf das WVRG übertragbar sind) und stellt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Der Umstand, dass der in Rede stehende Feststellungsantrag nach dem Gesagten zurück- und nicht abzuweisen war, vermag die Revisionswerberin nicht in Rechten zu verletzen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG (gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) iVm der (gemäß § 3 Z 1 und § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 maßgebenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Dem mit der "Gegenschrift bzw. Revisionsbeantwortung" gestellten Begehren des Verwaltungsgerichtes Wien auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war schon mangels inhaltlicher Stellungnahme zum Revisionsvorbringen keine Folge zu geben. Entsprechendes gilt für den begehrten Vorlageaufwand, zumal die Verwaltungsakten nicht im gegenständlichen, sondern in
einem anderen Verfahren (protokolliert zu den hg. Zlen. 2013/04/0140 und 0141) vorgelegt wurden.
Wien, am 19. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040176.X00Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015