TE Vwgh Beschluss 2014/11/21 Ra 2014/02/0122

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs9 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. August 2014, Zl. LVwG-ME-14-0040, betreffend Verfahrenshilfe iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von EUR 35,-- verhängt.

Die Revision war daher ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020122.L00

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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