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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. August 2014, Zl. LVwG-ME-14-0040, betreffend Verfahrenshilfe iA Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Verwaltungsgericht liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von EUR 35,-- verhängt.
Die Revision war daher ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020122.L00Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015