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72/01 HochschulorganisationNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH und Zurückweisung der Beschwerde durch den VwGH wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses; Feststellung der Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die an ihn abgetretene Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zum Studium der HumanmedizinSpruch
I. Der Verwaltungsgerichtshof war zur Entscheidung über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2011, B569/2010-16, an ihn abgetretene Beschwerde des Antragstellers zuständig.
II. Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2013, 2011/10/0183-12, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11. März 2010 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 litb (gemeint offenbar: Art138 Abs1 Z2) B-VG iVm §46 Abs1 VfGG gestützten Antrag wird die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof begehrt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Der Antragsteller war mehrere Semester an der Medizinischen Universität Innsbruck zum Studium zugelassen, wo er im Rahmen des Doktoratsstudienplans "Humanmedizin C201" Studienleistungen im Ausmaß von 95 Semesterwochenstunden erbrachte und das 1. Teilrigorosum absolvierte. Nach Exmatrikulation wegen nicht (ordnungsgemäß) geleisteter Studienbeiträge begehrte er mit Schreiben vom 27. Februar 2009 die Zulassung zum Studium im – davor neu erlassenen – Diplomstudienplan "Humanmedizin Q 202" ab dem Wintersemester 2009/2010, wobei er sich auf die sogenannte "Quereinsteigerregelung" des §14 der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009 (im Folgenden: Zulassungs-VO) berief. Der diesen Antrag teils zurück-, teils abweisende Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 8. September 2009 wurde mit Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11. März 2010 im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass die vom Antragsteller nachgewiesenen Studienvorleistungen im Hinblick auf §14 Zulassungs-VO, der Studienvorleistungen im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten verlange, nicht ausreichten und dass nach Maßgabe des Curriculums keine freien Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen würden.
2. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Antragstellers, in der dieser im Wesentlichen eine gleichheitswidrige Umrechnung seiner Studienvorleistungen behauptete und ausführte, dass §14 Zulassungs-VO eine willkürliche Studienplatzvergabe an Quereinstiegswerber ermögliche, wurde mit Beschluss vom 19. September 2011, B569/2010-14, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg sowie mangels Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt und gemäß Art144 Abs3 B-VG über nachträglichen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Schriftsatz vom 4. September 2013 behauptete der Antragsteller ein aufrechtes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof, da sein Antrag – über die aktive Teilnahme am Studienjahr 2009/2010 hinaus – auf einen Studienabschluss in seiner Gesamtheit abziele.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013, 2011/10/0183-12, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gemäß §34 Abs1 und 3 VwGG zurück, da der angefochtene Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck lediglich für das Studienjahr 2009/2010 Rechtswirkungen entfalte und daher für den Antragsteller jedenfalls seit dem 30. September 2010 – somit auch im Beschwerdezeitpunkt – kein Rechtsschutzinteresse mehr bestanden habe.
3. Vor diesem Hintergrund begehrt der Antragsteller nunmehr, der Verfassungsgerichtshof möge den durch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2011 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2012 entstandenen negativen Kompetenzkonflikt entscheiden. Begründend führt er insbesondere aus, dass schon mit Blick auf die Ausführungen in seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 4. September 2014 richtigerweise jedenfalls bis zum 30. September 2014 vom aufrechten Bestand eines entsprechenden Rechtsschutzinteresses auszugehen gewesen wäre, da dies – einen zulassenden Bescheid der Medizinischen Universität Innsbruck vorausgesetzt – der voraussichtliche Zeitpunkt seines Studienabschlusses gewesen wäre.
4. Der Verwaltungsgerichtshof legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Zurückweisung des vorliegenden Antrages beantragt. Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof hätten die Zuständigkeit zur Beschwerdebehandlung verneint. Der Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde des Antragstellers durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs2 B-VG nach summarischer Überprüfung der Erfolgsaussichten erweise sich seiner Begründung nach als implizite Zuständigkeitsbejahung bei gleichzeitigem Hinweis auf das wahrscheinlich negative Ergebnis einer allfälligen Sachentscheidung. Auch die Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß §34 Abs1 und 3 VwGG mangels Rechtsschutzinteresses stelle keine Unzuständigkeitsentscheidung dar, sondern es sei im Rahmen der angenommenen Zuständigkeit eine Zulässigkeitsentscheidung getroffen worden.
II. Rechtslage
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG 2002), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 81/2009 lauten wie folgt:
"Verfahren der Zulassung zum Studium
§60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
(1a) Für Studien, für die die künstlerische Eignung oder die körperlich-motorische Eignung gemäß §63 Abs1 Z4 und 5 nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
(3) Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.
(6) […]
Zulassungsfristen
§61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß §91 Abs2 weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß §91 Abs2 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.
(3)-(5) […]
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungs- verordnung – UBVO 1998, BGBl II Nr 44, im Verlauf des Studiums abzule- gen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
Zulassung zu ordentlichen Studien
§63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife;
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
3. die Kenntnis der deutschen Sprache;
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß §6 Z16 bis 21 und
5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unter- richtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
1. österreichische Staatsangehörige;
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betref- fenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Abs4) bestehen;
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminis- ter auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Öster- reich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Ver- ordnung festlegt.
(4) […]
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Abs4 befristet zuzulassen:
1. Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewillig- ten Programmteilnahme;
2. Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Abs3 Z3, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprü- fung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entspre- chenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
(6) […]
(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des §68 Abs4 Z4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
(9) – (11) […]"
2. Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats der Medizinischen Universität Innsbruck über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin ab dem Studienjahr 2008/2009, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, ausgegeben am 16. Jänner 2008, 13. Stück, Nr 72, lauten wie folgt:
"Zulassung
§11. (1) Zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin können nur jene StudienwerberInnen zugelassen werden, die aufgrund der Rangliste (§10) einen Studienplatz (§4) für das jeweilige Studium an der gewählten Medizinischen Universität erhalten haben. Melden sich im Rahmen der persönlichen Anmeldung gemäß §7 weniger StudienwerberInnen an als Studienplätze gemäß §4 vorgesehen sind, wird kein Eignungstest durchgeführt und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs3 erfüllt sind.
(2) Sollten StudienwerberInnen in der gemeinsamen Rangliste des Eignungstests (§10) einen Rangplatz innerhalb der Gesamtzahl der an der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck verfügbaren Studienplätze für die jeweilige Studienrichtung haben, jedoch an dem von den StudienwerberInnen gewählten Studienort (Wien oder Innsbruck) keine Plätze mehr verfügbar sein, sondern nur mehr am alternativen Studienort (Innsbruck oder Wien), so können sie nachträglich für den alternativen Studienort optieren.
(3) Die Zulassung zum Studium der Human- bzw. Zahnmedizin setzt voraus, dass der/die Studienwerber/in einen Studienplatz aufgrund der Rangliste gemäß §10 für das betreffende Studienjahr erlangt hat und die Voraussetzungen der §§63ff und 91 UG 2002 erfüllt. Soweit universitätsrechtlich vorgesehen ist vor der Zulassung auch das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum Studium im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, nachzuweisen.
(4) die Zulassung von StudienwerberInnen, deren Testergebnis unter dem für den letzten Studienplatz (§4) auf der Rangliste (§10) notwendigen Testwert liegt, ist unbeschadet von §12 unzulässig.
[…]
V. QuereinsteigerInnen
§14. (1) StudienwerberInnen, die bereits im Rahmen eines Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte erworben haben und ihr Studium an der Medizinischen Universität Innsbruck fortsetzen wollen, sind ungeachtet von §5 auf Antrag zum Studium zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen für das 3. oder ein höheres Semester und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und nach Maßgabe des Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind.
(2) Die Vergabe von Plätzen für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemsters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist.
VI. Wiederholte Beteiligung am Aufnahmeverfahren
[…]
§16. StudienwerberInnen, die in einem Studienjahr nicht zum Studium zugelassen werden und sich am Aufnahmeverfahren für das nächst folgende Studienjahr beteiligen, haben die Möglichkeit, mittels schriftlicher Erklärung bis zu einem von den Rektoraten der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Innsbruck festzulegenden Stichtag auf die neuerliche Absolvierung des Eignungstests zu verzichten und ihren im vorangegangenen Eignungstest erreichten Testwert für den unmittelbar darauf folgenden Eignungstest mitzunehmen. Die postalische Übermittlung an die Abteilung für Lehre und Studienangelegenheiten der Erklärung ist möglich. Eine persönliche Anmeldung zum EMS kann in diesem Fall entfallen. Die Mitnahme ist nur einmal ausschließlich für das Folgejahr zulässig. Der auf diese Weise angerechnete Testwert des Vorjahres wird bei der Ergebnisfeststellung und Erstellung der Rangliste nach Maßgabe von §10 berücksichtigt."
III. Erwägungen
1. Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten. Nach dieser Verfassungsbestimmung iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben und dies in einem Fall zu Unrecht erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, siehe nur VfSlg 19.572/2011 und die dort zitierte Judikatur).
Dabei kann ein solcher negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof auch dann vorliegen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG über – hier nachträglichen – Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat und dieser die Beschwerde in der Folge zurückweist. Der Verfassungsgerichtshof trifft dabei dann keine Entscheidung in der Sache, wenn er die Behandlung der Beschwerde, die die Verletzung in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten rügt, unter anderem deswegen formelhaft ablehnt, weil von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (VfSlg 19.572/2011; anders, wenn eine Konstellation wie in VfSlg 18.454/2008 vorliegt, in der die Beschwerde ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend macht und die Behandlung dieser Beschwerde mit näherer Begründung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt wird).
2. Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2011 die Behandlung der Beschwerde, die die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gerügt hat, unter anderem deswegen abgelehnt, weil allfällige Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen waren. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit dieser Ablehnung keine Entscheidung in der Sache getroffen (vgl. VfSlg 18.504/2008, 19.572/2011).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner Äußerung den Standpunkt, dass er mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2013 seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht verneint habe. Die Zurückweisung der Beschwerde sei aus einem anderen, in §34 Abs1 VwGG genannten Grund erfolgt, nämlich wegen der fehlenden Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer das rechtliche Interesse an einer Behebung des angefochtenen Bescheides verloren habe. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies in seinem Beschluss damit, dass der bei ihm angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) versagt wurde, rechtliche Wirkung nur für das Studienjahr entfalte, innerhalb dessen Zulassungsfrist der Antrag auf Zulassung zum Studium gestellt wurde. Da dieses Studienjahr bereits vor Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geendet habe, mache es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde, weil auch im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids eine Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin im betreffenden Studienjahr nicht mehr in Betracht gekommen wäre.
Damit liegt aber eine – mit der in VfSlg 14.769/1997 vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen vergleichbare – Konstellation vor, in der der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zur Erledigung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde schlechthin verneint. Wie im Folgenden (siehe Punkt 3) dargetan wird, hat der Verwaltungsgerichtshof dies auch zu Unrecht getan.
Der vorliegende Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts ist somit zulässig.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Zuständigkeit auch zu Unrecht verneint:
§60 Abs1 UG 2002 geht davon aus, dass eine Zulassung zu einem Studium in seiner Gesamtheit und nicht nur zu Teilabschnitten desselben im Sinne einzelner Studienjahre erfolgt (siehe Perthold-Stoitzner, in Mayer [Hrsg], Universitätsgesetz 2002², 2010, §60 Anm. I.1.: "Die Zulassung bezieht sich auf die Zulassung zu einem bestimmten Studium an einer bestimmten Universität"). Dies bestätigt auch eine systematische Betrachtung der zulassungsrelevanten Bestimmungen des UG 2002 insgesamt, so etwa derjenigen über die unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen (vgl. §63 und 70 UG 2002) oder über die Zulassungsfristen (§61 UG 2002). Zugelassene Studierende sind demgegenüber in jedem Studienjahr nur zur regelmäßigen Meldung der Fortsetzung des Studiums nach §62 UG 2002 verpflichtet. Das durch §60 Abs1 UG 2002 eingeräumte subjektive Recht, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag mit Bescheid zum jeweiligem Studium an dieser Universität zugelassen zu werden, beinhaltet daher das Recht auf Zulassung zum Studium in seiner Gesamtheit und nicht nur auf Zulassung zum Studium in dem Studienjahr, innerhalb dessen Zulassungsfrist der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Damit wirkt aber das rechtliche Interesse eines Zulassungswerbers zum Studium über dieses Studienjahr hinaus.
Im konkreten Fall ist der Verwaltungsgerichtshof daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Unterschied mehr gemacht habe, ob der angefochtene Bescheid – mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) versagt wurde – aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse zu klären, ob mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig darüber abgesprochen wurde, dass er die Zulassungsvoraussetzungen zum beantragten Studium nicht erfülle.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher – ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsauffassung – dem Antragsteller zu Unrecht eine Sachentscheidung über seine Beschwerde verweigert, weil er die Beschwerde gemäß §34 Abs1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen hat.
IV. Ergebnis
1. Es ist daher auszusprechen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Medizinischen Universität Innsbruck vom 11. März 2010 in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Der entgegenstehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ist aufzuheben.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Da Kosten seitens des Antragstellers nicht beansprucht wurden, hat ein entsprechender Ausspruch zu unterbleiben.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Rechtsschutz, Hochschulen Organisation, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:KI1.2014Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016