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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung von Bestimmungen des ABGB und des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft betreffend das Verbot der gemeinsamen Adoption durch eingetragene Partner; keine sachliche Rechtfertigung einer Differenzierung nach der sexuellen Orientierung und der Ungleichbehandlung eingetragener Partner gegenüber gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnern bei der Stiefkindadoption; Ausschluss eingetragener Partner von der Möglichkeit der gemeinsamen Annahme eines Wahlkindes auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht gerechtfertigt; Zulässigkeit des Individualantrags der durch das Verbot unmittelbar und aktuell betroffenen eingetragenen PartnerinnenSpruch
I. 1. Der erste Satz des §191 Abs2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl I Nr 15/2013, sowie §8 Abs4 des Bundesgesetzes über die Eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl I Nr 135/2009 idF BGBl I Nr 179/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, den Antragstellerinnen zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 3.357,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehren die Antragstellerinnen, §191 Abs2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl I 33/2014, und §8 Abs4 des Bundesgesetzes über die Eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl I 135/2009 idF BGBl I 179/2013, jeweils zur Gänze, sowie in eventu den ersten Satz des §191 Abs2 ABGB und die Wortfolge "gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder" in §8 Abs4 EPG als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1. Zur Antragslegitimation bringen die Antragstellerinnen im Wesentlichen vor, dass sie seit 1998 in einer umfassenden, dauerhaften, ebenso wie eine eheliche Gemeinschaft von gegenseitigem Einstehen und Beistand sowie gegenseitiger Verantwortung, Zuwendung und Fürsorge geprägten, auf tiefen inneren Bindungen beruhenden und das zeitgleiche Vorliegen einer zweiten solchen Gemeinschaft ausschließenden Lebensgemeinschaft leben würden und am 14. Februar 2011 eine eingetragene Partnerschaft eingegangen seien. Am 13. März 2012 habe die Zweitantragstellerin eine Tochter geboren, die sie durch in Deutschland durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung empfangen habe. Die Antragstellerinnen und die leibliche Tochter der Zweitantragstellerin würden in einer harmonischen, stabilen Lebensgemeinschaft leben, die dem Kind die für seine Entwicklung förderliche Liebe, Fürsorge und Sicherheit spende. Das Bezirksgericht Braunau am Inn habe mit Beschluss vom 17. Jänner 2014 die Adoption dieses Kindes durch die Erstantragstellerin bewilligt. Die Antragstellerinnen würden sich zu ihrer gemeinsamen Tochter ein weiteres Kind wünschen und würden – wie viele Ehepaare in vergleichbarer Situation – einem adoptionsbedürftigen Kind gerne treusorgende Adoptiveltern sein. Im Gegensatz zu verheirateten Paaren sei den Antragstellerinnen die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes durch die angefochtenen Bestimmungen jedoch verwehrt.
Ein anderer zumutbarer Weg zur Bekämpfung der Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen bestehe insofern nicht, als gegen den Ausschluss von der Adoptionsvermittlung durch das dabei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelnde Land kein Rechtszug offen stehe. Ohne Vermittlung durch das Land könnten die Antragstellerinnen erst gar nicht zu einem gerichtlichen Adoptionsbewilligungsverfahren gelangen. Es sei ihnen nicht zumutbar, "auf eigene Faust nach einem Kind zu suchen".
1.2. Ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen begründen die Antragstellerinnen zusammengefasst wie folgt:
Verschiedengeschlechtlichen Paaren in formalisierter staatlich registrierter Partnerschaft – die Zivilehe sei, anders als die rechtlich nicht relevante religiöse Ehe, nichts anderes als eine staatlich eingetragene Partnerschaft – stehe die gemeinsame Adoption eines Kindes grundsätzlich unter Vorbehalt der Eignung im Einzelfall offen, während dies gleichgeschlechtlichen Paaren in formalisierter staatlich registrierter Partnerschaft nicht möglich und eine Einzelfallprüfung von vorneherein ausgeschlossen sei. Die angefochtenen Bestimmungen differenzierten daher auf Grund des Geschlechts und auf Grund der sexuellen Orientierung, was gegen Art2 StGG, Art7 B-VG und gegen Art14 iVm Art8 EMRK verstoße.
Die unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partner gegenüber verschiedengeschlechtlichen verheirateten Paaren im Hinblick auf die gemeinsame Adoption von Kindern verfolge weder ein legitimes Ziel noch sei sie notwendig. Durch die angefochtenen Bestimmungen würden gleichgeschlechtliche eingetragene Paare von der gemeinsamen Adoption von Kindern generell ausgeschlossen (und den Gerichten die Einzelfallprüfung im Interesse des Kindeswohls entzogen). Der Gesetzgeber könne nicht nachweisen, dass gleichgeschlechtliche eingetragene Paare grundsätzlich und generell wesentlich schlechter geeignet seien, Kinder in stabiler elterlicher Fürsorge und Geborgenheit geglückt aufzuziehen als verschiedengeschlechtliche Ehepaare, sodass den Gerichten die Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall nicht überlassen werden könne. Gleichgeschlechtliche eingetragene Partner und verschiedengeschlechtliche Ehepaare würden sich in Bezug auf die Adoption in einer vergleichbaren Situation befinden. Die eingetragene Partnerschaft sei der Zivilehe spiegelbildlich nachgebildet. Der rechtliche Status eingetragener Partner entspreche weitgehend jenem von Ehepaaren, insbesondere in Bezug auf die wechselseitigen Pflichten der Partner und die Auflösung der Partnerschaft. Gleichgeschlechtliche Paare seien genauso gut geeignet, Kinder zu erziehen und aufzuziehen wie verschiedengeschlechtliche Paare. Kinder würden nicht heterosexuelle oder homosexuelle, sondern fürsorgende und liebende Eltern brauchen. Das der Beschränkung der gemeinsamen Adoption auf Ehepaare zugrunde liegende Ziel, nur formalisierten, stabilen Partnerschaften die gemeinsame Adoption zu erlauben, könne auch ohne Differenzierung zwischen verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren erreicht werden. Homosexuelle Partnerschaften seien keineswegs weniger stabil als heterosexuelle Partnerschaften. Die Trennungsraten seien bei eingetragenen Partnerschaften sogar geringer als bei Ehen.
Die österreichische Rechtsordnung akzeptiere bereits, dass ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Familie aufwächst, oder dass – wie im Fall der Antragstellerinnen – gleichgeschlechtliche Partnerinnen gemeinsam rechtlich Eltern eines Kindes sind. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass eine in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Person zwar als Einzelperson ein Kind adoptieren dürfe (das folglich mit den beiden Partnern in einer gleichgeschlechtlichen Familie leben dürfe), oder dass eine in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Person das leibliche Kind der anderen Partnerin adoptieren könne, eingetragenen Partnern jedoch die gemeinsame Adoption eines Kindes grundsätzlich verwehrt werde, sodass eine gerichtliche Einzelfallprüfung am Maßstab des Kindeswohls von vorneherein nicht möglich sei. Da bei einer Einzeladoption durch eine Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft dem Kind Unterhalts-, Erb-, Obsorge- und andere Ansprüche gegenüber der anderen Partnerin vorenthalten würden, widersprächen die angefochtenen Bestimmungen dem Kindeswohl und stellten auch eine Diskriminierung solcher Kinder gegenüber durch Ehepaare gemeinsam adoptierten Kindern dar.
Eine große Anzahl europäischer und außereuropäischer Rechtsordnungen lasse die gemeinschaftliche Adoption von Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare bereits zu. Von jenen Mitgliedstaaten des Europarats, die gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtlich anerkannte, formalisierte Partnerschaft zur Verfügung stellen und solchen Paaren die "Stiefkindadoption" ermöglichen würden, würden nur noch Österreich, Finnland und Slowenien die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ausschließen.
2. Die Bundesregierung teilte mit, von der Erstattung einer Äußerung abzusehen.
II. Rechtslage
1. Die §§191 bis 200 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF BGBl I 83/2014, lauten (der angefochtene §191 Abs2 ABGB gilt idF BGBl I 15/2013; die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):
"Annahme an Kindesstatt
§191. (1) Eigenberechtigte Personen können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.
(2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind. Ehegatten dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten rechtfertigen.
(3) Personen, denen die Sorge für das Vermögen des anzunehmenden Wahlkindes durch gerichtliche Verfügung anvertraut ist, können dieses so lange nicht annehmen, als sie nicht von dieser Pflicht entbunden sind. Sie müssen vorher Rechnung gelegt und die Bewahrung des anvertrauten Vermögens nachgewiesen haben.
Form; Eintritt der Wirksamkeit
§192. (1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.
(2) Das nicht eigenberechtigte Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Alter
§193. (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.
Bewilligung
§194. (1) Die Annahme eines nicht eigenberechtigten Kindes ist zu bewilligen, wenn sie dessen Wohl dient und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller nachweisen, dass bereits ein enges, der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechendes Verhältnis vorliegt, insbesondere wenn Wahlkind und Annehmender während fünf Jahren entweder in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben.
(2) Die Bewilligung ist, außer bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs1, zu versagen, wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes des Annehmenden entgegensteht, insbesondere dessen Unterhalt oder Erziehung gefährdet wäre; im übrigen sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten, außer der Annehmende handelt in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen.
§195. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
2. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
3. der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
4. das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs1 Z1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs1 Z1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
§196. (1) Ein Recht auf Anhörung haben:
1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
4. der Jugendwohlfahrtsträger.
(2) Das Anhörungsrecht eines im Abs1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
Wirkungen
§197. (1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.
(2) Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in §198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt.
(3) Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs2 zum leiblichen Vater (zur leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an.
(4) Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs2 lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten.
[…]
Widerruf und Aufhebung
§200. (1) Die gerichtliche Bewilligung ist vom Gericht mit rückwirkender Kraft zu widerrufen:
1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn beim Abschluss des Annahmevertrages der Annehmende nicht eigenberechtigt gewesen ist, außer er hat nach der Erlangung seiner Eigenberechtigung zu erkennen gegeben, dass er die Wahlkindschaft fortsetzen wolle;
2. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn ein nicht eigenberechtigtes Wahlkind selbst den Annahmevertrag geschlossen hat, außer es hat der gesetzliche Vertreter oder nach Erlangung der Eigenberechtigung das Wahlkind nachträglich zugestimmt oder das Gericht die verweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des §192 Abs2 ersetzt;
3. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn das Wahlkind durch mehr als eine Person angenommen worden ist, außer die Annehmenden sind im Zeitpunkt der Bewilligung miteinander verheiratet gewesen;
4. von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag ausschließlich oder vorwiegend in der Absicht geschlossen worden ist, dem Wahlkind die Führung des Familiennamens des Wahlvaters oder der Wahlmutter zu ermöglichen oder den äußeren Schein einer Wahlkindschaft zur Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen zu schaffen;
5. auf Antrag eines Vertragsteiles, wenn der Annahmevertrag nicht schriftlich geschlossen worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
(2) Hat einer der Vertragsteile den Widerrufsgrund (Abs1 Z1 bis 3 und 5) bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt, so gilt in seinem Verhältnis zum anderen Vertragsteil der Widerruf insoweit als Aufhebung (§201), als er dies beansprucht.
(3) Einem Dritten, der im Vertrauen auf die Gültigkeit der Annahme an Kindesstatt vor dem Widerruf Rechte erworben hat, kann nicht eingewendet werden, dass die Bewilligung widerrufen worden ist. Zum Nachteil eines der Vertragsteile, der den Widerrufsgrund bei Abschließung des Annahmevertrages nicht gekannt hat, kann ein Dritter nicht die Wirkungen des Widerrufes beanspruchen."
2. §8 des Bundesgesetzes über die Eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl I 135/2009 idF BGBl I 179/2013, hat folgenden Wortlaut (die angefochtene Gesetzesbestimmung ist hervorgehoben):
"Rechte und Pflichten
§8. (1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
(3) Die eingetragenen Partner sollen ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein eingetragener Partner abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des einen Partners als gewichtiger anzusehen sind.
(4) Die eingetragenen Partner dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Wahlkinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen."
3. Das Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013), BGBl I 69/2013, lautet auszugsweise:
"Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl Nr 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
[...]
7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
[…]
Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit
§5. […]
(2) Für die Erbringung der Leistung ist jener Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, in dessen Wirkungsbereich die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdende Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerber und -werberinnen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist auch ein solcher nicht gegeben, ist der Aufenthalt maßgeblich.
[…]
2. Hauptstück
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Trägerschaft
§10. (1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt die Organisationseinheiten, welche die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks zu erbringen und sonstige Aufgaben, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegen, zu erfüllen haben.
[…]
5. Abschnitt
Mitwirkung an der Adoption
Grundsätze
§31. (1) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.
(2) Die Adoptionsvermittlung und Eignungsbeurteilung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und -werberinnen und die Erstellung von Berichten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ist zulässig.
(3) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
[…]
Mitwirkung an der Adoption im Inland
§32. Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;
2. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;
3. Auswahl von geeigneten Adoptiveltern entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
§33. (1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;
2. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl III Nr 145/1999, einzuhalten.
Eignungsbeurteilung
§34. (1) Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland beziehungsweise der Übermittlung von Anträgen ins Ausland ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und -werberinnen vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber und -werberinnen eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und -werberinnen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Die Adoptivwerber und -werberinnen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
[…]"
4. Das oberösterreichische Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014), LGBl 30/2014, lautet auszugsweise:
"§5
Persönlicher Anwendungsbereich
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die in Oberösterreich einen Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder (tatsächlichen) Aufenthalt haben.
§6
Trägerschaft; Aufgabenverteilung und Zuständigkeit; Fachaufsicht
(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.
[…]
2. HAUPTSTÜCK
LEISTUNGEN DER KINDER- UND JUGENDHILFE
[...]
4. ABSCHNITT
MITWIRKUNG AN DER ADOPTION
§36
Vermittlung von Adoptivkindern; Grundsätze
(1) Die Adoptionsvermittlung besteht in der Auswahl persönlich am besten geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Adoptivwerberinnen und -werber) für Kinder und Jugendliche, die zur Adoption bestimmt sind (Adoptivkinder). Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren.
(2) Jede Adoptionsvermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass zwischen den Adoptiveltern oder dem Adoptivelternteil und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine förderliche persönliche und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Die Interessen der Adoptivkinder sind vorrangig zu beachten. Den Adoptivwerberinnen und -werbern, leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen anzubieten.
(3) Die Adoptionsvermittlung obliegt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Adoption handelt (§38), der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Adoptivkind seinen Hauptwohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen (tatsächlichen) Aufenthalt hat. Die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerberinnen und -werbern und die Erstellung von Berichten ist auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zulässig.
(4) Für die Adoptionsvermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.
[…]
§37
Mitwirkung an der Adoption im Inland
(1) Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern oder Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;
2. Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern;
3. Adoptionsvermittlung gemäß §36.
[…]
§38
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Beratung, Vorbereitung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen und -werbern;
2. Schulung von Adoptivwerberinnen und -werbern;
3. Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden und Stellen im Ausland;
4. Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland;
5. Beratung und Begleitung von leiblichen Eltern und Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung.
[…]
§39
Eignungsbeurteilung und fachliche Vorbereitung
(1) Für die Vermittlung einer Adoption oder die Übermittlung von Anträgen ins Ausland auf Vermittlung einer grenzüberschreitenden Adoption kommen nur Adoptivwerberinnen und -werber in Frage, die persönlich geeignet und fachlich vorbereitet sind.
(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerberinnen und -werber eine förderliche Pflege und Erziehung eines Adoptivkindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Adoptivwerberinnen und -werber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen.
(3) Die Adoptivwerberinnen und -werber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
(4) Die Eignungsbeurteilung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Adoptivwerberinnen und -werber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Ergebnis der Eignungsbeurteilung ist zu dokumentieren."
III. Erwägungen
A. Zur Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Der Antragsteller hat jedenfalls all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011).
Was den erforderlichen Umfang der Anfechtung anlangt, so ist dieser durch folgende Überlegungen zu bestimmen: Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.965/1994 mwH, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt zunächst, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen demgegenüber nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (siehe VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.; vgl. zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, VfSlg 19.746/2013; VfGH 8.10.2014, G83/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl. noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
2. Der Antrag ist, soweit er sich gegen die Sätze 2 und 3 des §191 Abs2 ABGB richtet, unzulässig:
Die Antragstellerinnen hegen verfassungsrechtliche Bedenken gegen jene gesetzlichen Bestimmungen in §191 Abs2 ABGB, die ihnen als eingetragene Partnerinnen die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes verwehren, weil sie eine gemeinsame Adoption verheirateten Annehmenden vorbehalten. Dies ergibt sich freilich ausschließlich aus §191 Abs2 Satz 1 ABGB. Die Sätze 2 und 3 des §191 Abs2 ABGB enthalten demgegenüber nur Regelungen für Ehegatten, die gemeinsam oder in bestimmten Ausnahmefällen alleine ein Wahlkind annehmen dürfen. Es ist daher ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen durch den zweiten und dritten Satz des §191 Abs2 ABGB in ihrer Rechtssphäre betroffen sind. Der Antrag, §191 Abs2 ABGB zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher in dem Sinn zu weit gefasst, als er sich auch auf Bestimmungen bezieht, die die Antragstellerinnen nicht unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre betreffen (und mit solchen auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen). Der Antrag ist daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
3. Im Übrigen, also hinsichtlich §191 Abs2 Satz 1 ABGB und §8 Abs4 EPG, ist der Antrag zulässig:
3.1. §191 Abs2 erster Satz ABGB ermöglicht die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes nur verheirateten Personen und schließt damit alle anderen Paare, seien es verschiedengeschlechtliche oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten aber auch eingetragene Partner, von einer gemeinsamen Annahme an Kindesstatt aus. Für eingetragene Partner wird dies in §8 Abs4 EPG wiederholt. §191 Abs2 erster Satz ABGB und §8 Abs4 EPG verbieten daher eingetragenen Partnern die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes an Kindesstatt.
Zwar enthält §8 Abs4 EPG nicht nur das Verbot, dass die eingetragenen Partner gemeinsam ein Kind an Kindesstatt annehmen, sondern verbietet auch, dass ein eingetragener Partner die Wahlkinder des jeweils anderen an Kindesstatt annimmt. Dieses Verbot der Sukzessivadoption steht aber mit dem Verbot der gemeinsamen Adoption in einem untrennbaren Zusammenhang. Würde der Gesetzgeber nur verbieten, dass ein eingetragener Partner das Wahlkind des anderen adoptiert, schlösse das umso mehr auch die gemeinsame Adoption aus. Die behauptete Verfassungswidrigkeit ließe sich also nur durch Anfechtung des gesamten §8 Abs4 EPG beseitigen. Würde der Verfassungsgerichtshof (nur) das Verbot der gemeinsamen Adoption in §8 Abs4 EPG aufheben, dann wäre ein solches aus dem bestehen bleibenden Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Partner weiterhin zu erschließen.
Die Antragstellerinnen sind eingetragene Partnerinnen und somit Normadressatinnen des in §191 Abs2 Satz 1 ABGB und §8 Abs4 EPG enthaltenen gesetzlichen Verbotes. Dieses ist nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt und greift somit unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen ein (vgl. zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung VfGH 10.12.2013, G16/2013 ua., Rz 25). Das Verbot betrifft die Antragstellerinnen auch aktuell. Die Antragstellerinnen bringen vor, mit ihrer – von der Zweitantragstellerin geborenen und von der Erstantragstellerin an Kindesstatt angenommen – gemeinsamen Tochter im Familienverband zu leben und (auch im Interesse des gemeinsamen Kindes) gemeinsam ein weiteres Kind adoptieren zu wollen. Die Antragstellerinnen haben damit ausreichend dargetan, dass sie die ernsthafte Absicht haben, gemeinsam einen Adoptionsvertrag mit einem Wahlkind abzuschließen. Soweit dem die angefochtenen Bestimmungen entgegenstehen, greifen sie unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen ein (vgl. auch VfGH 10.12.2013, G16/2013 ua.).
3.2. Den Antragstellerinnen steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung:
Die Adoption kommt gemäß §192 Abs1 ABGB durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung dieses Vertrages auf Antrag eines Vertragsteils zustande. Wenn (eine) adoptionswillige Person(en), wie im vorliegenden Fall die Antragstellerinnen (und anders als etwa die Antragstellerinnen in dem dem Erkenntnis VfSlg 17.575/2005 zugrunde liegenden Sachverhalt), ein ihr (ihnen) vorher nicht bekanntes Kind an Kindesstatt annehmen möchte(n), der potentielle Partner des abzuschließenden Adoptionsvertrages somit noch nicht ausfindig gemacht ist (solches zu verlangen und einen Adoptionsvertrag dem Gericht vorzulegen, dessen Genehmigung die angefochtenen Bestimmungen von vorneherein entgegenstehen, verbietet sich mit Blick auf das Kindeswohl), ist (sind) sie in Bezug auf die Suche nach einem Wahlkind im Inland auf die gemäß §31 Abs2 B-KJHG 2013 iVm den Ausführungsbestimmungen in den Kinder- und Jugendhilfegesetzen der Länder (zB §§36 ff. Oö. KJHG 2014) allein vom Kinder- und Jugendhilfeträger durchzuführende Adoptionsvermittlung angewiesen.
Ziel der Adoptionsvermittlung ist es, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die persönliche Eignung der Adoptivwerber und dabei zu beurteilen, ob die Adoptivwerber eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können, wobei insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems zu berücksichtigen sind (§34 Abs1 und 2 B-KJHG 2013 und zB §39 Abs1 und 2 Oö. KJHG 2014).
Diese Bestimmungen über die Prüfung der Eignung von Adoptivwerbern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger sind im Lichte der vorrangigen Beachtung des Kindeswohls (§31 Abs1 B-KJHG 2013 und zB §36 Abs2 Oö. KJHG 2014) dahingehend zu verstehen, dass Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen zur Annahme an Kindesstatt von vorneherein nicht erfüllen (können), weil sie gesetzlich von der Adoption ausgeschlossen sind, wie im vorliegenden Fall die Antragstellerinnen als gemeinsame Wahlmütter oder etwa auch Personen, die auf Grund ihres geringen Alters die Voraussetzungen des §193 ABGB nicht erfüllen können, vom Kinder- und Jugendhilfeträger ohne Durchführung einer individuellen Eignungsprüfung grundsätzlich nicht als geeignete Adoptiveltern angesehen werden dürfen. Die Vermittlung von Inlandsadoptionen (und eine solche wünschen die Antragstellerinnen, die keinerlei Bezug zu einem Kind oder einer Adoptionsvermittlung im Ausland geltend machen) erfolgt nach der Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Obersten Gerichtshofes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. [zum Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002 – TJWG 2002, LGBl 51 idF LGBl 150/2012] VwGH 6.3.2014, 2013/11/0205; OGH 17.7.2014, 4 Ob 45/14t, der – ausdrücklich anders als in Bezug auf die Inlandsadoption – die Eignungsfeststellung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen des Art5 lita des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl III 145/1999, als hoheitlich qualifiziert). Auf die Beantragung eines Feststellungsbescheides über ihre Eignung können, folgt man dieser Rechtsprechung, die Antragstellerinnen daher nicht verwiesen werden (was im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen nicht abschließend beurteilt zu werden braucht, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erwirken, den Individualantrag dann nicht unzulässig macht, wenn der einzige Zweck des Feststellungsbescheides darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine gesetzliche Bestimmung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, vgl. VfSlg 11.402/1987, 12.227/1989, 13.738/1994, 19.512/2011 jeweils mwH).
Angesichts der primären Ausrichtung der Adoptionsvermittlung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger auf die Wahrnehmung der Interessen des Kindes (und deren Vertretung in einem allfälligen gerichtlichen Bewilligungsverfahren) stellen zivilrechtliche, auf eine diskriminierungs- und willkürfreie Wahrnehmung seiner Aufgaben gerichtete Ansprüche der Adoptivwerber gegen den Kinder- und Jugendhilfeträger – aus denselben Überlegungen, wie sie der Verfassungsgerichtshof zu Feststellungsbescheiden und -klagen (VfSlg 13.880/1994) mit dem einzigen Zweck, ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, angestellt hat – ebenfalls keinen zumutbaren Weg dar.
3.3. Die Antragstellerinnen haben den Antrag auch nicht zu eng gefasst. Durch die Aufhebung der von den Antragstellerinnen zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen ließe sich die von ihnen gerügte Verfassungswidrigkeit beseitigen, ohne dass andere Regelungen im Zusammenhang mit der Annahme an Kindesstatt wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs mitaufgehoben und damit von den Antragstellerinnen mitangefochten werden müssten:
Zwar ordnet §200 Abs1 Z3 ABGB den rückwirkenden Widerruf der gerichtlichen Bewilligung der Adoption von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles für den Fall an, dass das Wahlkind durch mehr als eine Person adoptiert worden ist und die Annehmenden zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht miteinander verheiratet waren. Diese, auf einen Mangel beim Abschluss des Adoptionsvertrages gerichtete Bestimmung verlöre jedoch bei einer allfälligen Aufhebung der zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof in Bezug auf eingetragene Partner von vorneherein ihren Anwendungsbereich.
Auch die Bestimmungen über die Auswirkungen der Adoption auf die rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Wahlkind und seinen leiblichen Eltern stehen nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen. Dass im Fall ihrer Aufhebung eine gesetzliche Regelung über das Erlöschen der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Wahlkind und (beiden) leiblichen Elternteilen, wie sie die Abs2 bis 4 des §197 ABGB für die derzeit zulässigen Konstellationen einer Annahme an Kindesstatt vorsehen, fehlen würde, stünde vor dem Hintergrund des §197 Abs1 ABGB einer wirksamen gemeinsamen Annahme eines Wahlkindes durch eingetragene Partner nicht entgegen.
Schließlich stünde im Fall der Aufhebung der zulässigerweise angefochtenen Bestimmungen auch die das Mindestalter des Wahlvaters bzw. der Wahlmutter regelnde Bestimmung des §193 Abs2 ABGB einer gemeinsamen Adoption durch eingetragene Partner nicht entgegen, weil diese Altersregelung im Zusammenhang mit §193 Abs1 ABGB als eine für den jeweiligen Elternteil geltende zu verstehen ist.
3.4. Insoweit die Antragstellerinnen also die Aufhebung des §191 Abs2 Satz 1 ABGB und des §8 Abs4 EPG begehren, ist ihr Antrag, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, zulässig. Auf den Eventualantrag ist daher nicht mehr einzugehen (vgl. VfSlg 19.411/2011; VfGH 8.10.2014, G83/2014 ua.).
B. In der Sache
Soweit zulässig, erweist sich der Antrag auch als begründet:
2. Die Antragstellerinnen erachten die angefochtenen Bestimmungen u.a. deswegen als eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung und nicht mit Art8 iVm 14 EMRK vereinbar, weil eine Rechtfertigung dafür, eingetragenen Partnern die gemeinsame Adoption eines Kindes generell zu verbieten und damit eine gerichtliche Prüfung der Eignung der Antragstellerinnen zur gemeinsamen Adoption im Lichte des Kindeswohls von vorneherein auszuschließen, nicht ersichtlich sei, während verheiratete Paare grundsätzlich als geeignete Adoptiveltern gelten. Die österreichische Rechtsordnung akzeptiere, dass ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Familie aufwachse, und gehe davon aus, dass das für das Kind nicht nachteilig sei. So sei die Adoption eines Kindes durch eine Einzelperson, mit der Folge, dass das Kind in einer faktischen Familiengemeinschaft auch mit dem Partner oder der Partnerin seines Adoptivelternteils aufwachse, möglich und die Adoption des leiblichen Kindes des gleichgeschlechtlichen Partners durch eine Einzelperson grundrechtlich verbürgt. Einem Kind die Statuierung von Rechtsansprüchen gegenüber einem zweiten Elternteil zu verweigern, widerspreche dem Kindeswohl. Es sei nicht begründbar, dass gleichgeschlechtliche Paare, wie die Antragstellerinnen, die eine gemeinsame Tochter haben, gemeinsam rechtlich Eltern eines Kindes sein, jedoch nicht gemeinsam ein Kind adoptieren dürften.
3. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht zu rechtfertigende Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art14 EMRK, wonach der Genuss der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten ist, ist, dass ein Sachverhalt in den Regelungsbereich eines Konventionsrechts fällt, nicht jedoch, dass die Konventionsgarantie, die im Zusammenhang mit Art14 EMRK Anwendung findet, verletzt oder ein Eingriff in das Konventionsrecht erfolgt ist. Art14 EMRK findet nämlich auch dann Anwendung, wenn ein Vertragsstaat der EMRK im Regelungsbereich eines Konventionsrechts mehr Rechte zuerkennt, als nach der EMRK notwendig ist (EGMR 22.1.2008, Fall E.B., Appl. 43.546/02 [Z47 f.]; 19.2.2013 [GK], Fall X ua., Appl. 19.010/07 [Z135]; siehe etwa auch EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua, [Z71]; 22.12.2009 [GK], Fall Sejdic und Finci, Appl. 27.996/06 ua. [Z39]; 22.7.2010, Fall P.B. und J.S., Appl. 18.984/02 [Z32]; 11.10.2011, Fall Genovese, Appl. 53.124/09 [Z33 f.] jeweils mwH; zu alledem nur Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, 520 ff.). Ist Art14 EMRK anwendbar, muss eine sachliche und vernünftige Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte bestehen. So muss die differenzierende Regelung ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein (stRspr seit EGMR 23.7.1968,