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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art 144 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Wien als offenbar aussichtslos wegen Nichtzuständigkeit des VfGHSpruch
Der Antrag des ****** ********, dzt. ************* ***********, ********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien vom 10. Oktober 2014, Z 13 St 307/13b-4, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Wien.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, den hier relevierten Akt der Staatsanwaltschaft auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 12.800/1991; VfGH 6.6.2013, B311/2013; vgl. auch §106 StPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2015:E1798.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015