RS Vwgh 2014/11/19 2013/04/0176

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Veröffentlicht am 19.11.2014
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
LVergRG Wr 2007 §11;
LVergRG Wr 2007 §33;
LVergRG Wr 2007 §37 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Antrag, der (lediglich) auf die Feststellung gerichtet war,

dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", kann schon

deshalb nicht zielführend sein, weil der Vergabekontrollbehörde auch gemäß § 37 Abs. 2 Wr LVergRG 2007 nur die in § 11 leg. cit. aufgezählten Feststellungskompetenzen, die sich in § 33 Wr LVergRG 2007 widerspiegeln, zustehen (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0140). Die (allgemeine) Feststellung, dass die

"Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", zählt demnach nicht

zu den Kompetenzen der Behörde. Die Rechtsansicht der Behörde, dass dem genannten Feststellungsantrag keine Folge zu geben sei, entspricht somit im Ergebnis der gefestigten hg. Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere auch das im letztzitierten Erkenntnis zitierte Vorerkenntnis vom 25. September 2012, 2008/04/0045, dessen Aussagen nach den Ausführungen im Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/04/0034, auf das Wr LVergRG 2007 übertragbar sind) und stellt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Der Umstand, dass der in Rede stehende Feststellungsantrag zurück- und nicht abzuweisen war, vermag die Revisionswerberin nicht in Rechten zu verletzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040176.X01

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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