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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Antrag, der (lediglich) auf die Feststellung gerichtet war,
dass die "Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", kann schon
deshalb nicht zielführend sein, weil der Vergabekontrollbehörde auch gemäß § 37 Abs. 2 Wr LVergRG 2007 nur die in § 11 leg. cit. aufgezählten Feststellungskompetenzen, die sich in § 33 Wr LVergRG 2007 widerspiegeln, zustehen (Hinweis E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0140). Die (allgemeine) Feststellung, dass die
"Zuschlagsentscheidung ... rechtswidrig war", zählt demnach nicht
zu den Kompetenzen der Behörde. Die Rechtsansicht der Behörde, dass dem genannten Feststellungsantrag keine Folge zu geben sei, entspricht somit im Ergebnis der gefestigten hg. Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere auch das im letztzitierten Erkenntnis zitierte Vorerkenntnis vom 25. September 2012, 2008/04/0045, dessen Aussagen nach den Ausführungen im Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/04/0034, auf das Wr LVergRG 2007 übertragbar sind) und stellt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Der Umstand, dass der in Rede stehende Feststellungsantrag zurück- und nicht abzuweisen war, vermag die Revisionswerberin nicht in Rechten zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040176.X01Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015