RS Vwgh 2014/11/21 Ra 2014/02/0122

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs9 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

Rechtssatz

Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, dann ist gegen den Beschluss des VwG keine Revision zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020122.L01

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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