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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, dann ist gegen den Beschluss des VwG keine Revision zulässig (§ 25a Abs 4 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020122.L01Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015