RS Vwgh 2014/11/25 2013/06/0089

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Veröffentlicht am 25.11.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §41;
VStG §31;
VVG §2;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 2 VVG ist im Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach dem Stmk BauG 1995 nicht anzuwenden. Ebenso wenig kommt eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmung des § 31 VStG in Verfahren betreffend einen baupolizeilichen Auftrag in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060089.X03

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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