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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der wie der Eigentümer in § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ LStG 1999 angeführte dinglich Berechtigte ist nicht auf die Geltendmachung der in § 13 Abs. 2 NÖ LStG 1999 genannten Rechte beschränkt; er kann im Straßenbewilligungsverfahren auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße in Frage stellen (Hinweis E vom 15. Juni 2004, 2004/05/0085, und E vom 23. Februar 2010, 2007/05/0285). Im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung kann der betroffene Grundeigentümer/dinglich Berechtigte auch die gewählte Variante in Zweifel ziehen (Hinweis E vom 24. November 2008, 2006/05/0142, sowie das angeführte E vom 23. Februar 2010). Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, insbesondere die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 NÖ LStG 1999 - abgesehen von der Frage des zu erwartenden Verkehrs - betreffen keine subjektivöffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ LStG 1999 Parteistellung genießenden Eigentümers bzw. hier dinglich Berechtigten (Hinweis E vom 16. September 2009, 2007/05/0013, sowie das bereits angeführte E vom 23. Februar 2010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060006.J02Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015