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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wurde der Bf als dinglich Berechtigter an Grundstücken, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen, kann ihm das grundsätzlich vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (insoweit es sich um Behauptungen handelt, die sich auf subjektive Rechte des dinglich Berechtigten beziehen) nicht entgegengehalten werden (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 16. September 2013, 2013/12/0060, vom 22. Juni 1993, 93/07/0004, vom 27. April 1988, 87/03/0170, VwSlg 12.719/A, und vom 26. April 1974, 0135/74, VwSlg 8.608/A AStR).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060006.J01Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015