RS Vwgh 2014/11/28 2012/06/0027

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Veröffentlicht am 28.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §11 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0045 E 19. März 2003 VwSlg 16040 A/2003 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, d.h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. dazu Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, S. 1935, Anm. 5 und 6 zu § 11 Abs. 1 ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060027.X01

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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