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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0045 E 19. März 2003 VwSlg 16040 A/2003 RS 1Stammrechtssatz
Wenn weder internationale Vereinbarungen (Staatsverträge) noch auch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, d.h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt (vgl. dazu Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I2, S. 1935, Anm. 5 und 6 zu § 11 Abs. 1 ZustG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060027.X01Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015