RS Vfgh 2014/11/21 U2718/2012

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §41 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien; Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärt

Rechtssatz

Der AsylGH hat es trotz aktenkundiger Hinweise auf die progrediente Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin, die in die gutachtliche Prognose mündeten, dass die Patientin "früher oder später" dialysepflichtig werde, verabsäumt, sich - im Hinblick auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum von rund 15 Monaten nach der erstinstanzlichen Befundung und Begutachtung - ein Bild über den aktuellen Leidenszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Beschwerde zu verschaffen. Es blieb daher auch ungeprüft, ob der Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitszustandes für den Fall der Ausweisung eine Verletzung in durch Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten drohte. Eine solche nähere Prüfung lag im Hinblick auf die Länderberichte über den Stand des Gesundheitswesens in Georgien auch nahe. Der AsylGH hat daher die Ermittlungen in wesentlichen Punkten unterlassen und dadurch Willkür geübt.

Entscheidungstexte

  • U2718/2012
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.11.2014 U2718/2012

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2718.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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