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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien; Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geklärtRechtssatz
Der AsylGH hat es trotz aktenkundiger Hinweise auf die progrediente Nierenerkrankung der Beschwerdeführerin, die in die gutachtliche Prognose mündeten, dass die Patientin "früher oder später" dialysepflichtig werde, verabsäumt, sich - im Hinblick auf den mittlerweile verstrichenen Zeitraum von rund 15 Monaten nach der erstinstanzlichen Befundung und Begutachtung - ein Bild über den aktuellen Leidenszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Beschwerde zu verschaffen. Es blieb daher auch ungeprüft, ob der Beschwerdeführerin infolge ihres Gesundheitszustandes für den Fall der Ausweisung eine Verletzung in durch Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten drohte. Eine solche nähere Prüfung lag im Hinblick auf die Länderberichte über den Stand des Gesundheitswesens in Georgien auch nahe. Der AsylGH hat daher die Ermittlungen in wesentlichen Punkten unterlassen und dadurch Willkür geübt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2718.2012Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015