RS Vfgh 2014/11/24 E1091/2014

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §5
FremdenpolizeiG 2005 §61
EMRK Art8

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Zurückweisung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen und Anordnung zur Außerlandesbringung in die Slowakei; keine hinreichende Würdigung des Familienlebens

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine "über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende[...] Nahebeziehung" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z35). Davon konnte aber im Fall des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2011 beabsichtigt, sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie zu verlassen, und zu diesem Zweck einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums gestellt. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Afghanistan nunmehr mit dem Ziel einer Zusammenführung mit seiner Familie verlassen hat. In der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er nicht selbst dafür verantwortlich sei, dass in den Jahren seit der Ausreise der Familienangehörigen aus Afghanistan kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er bei seiner Familie gemeldet und kümmere sich um seine Eltern, die zudem an Krankheiten leiden würden, und um seine Geschwister. Das Familienleben sei wieder "wie davor in Afghanistan". Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes lebte er im Entscheidungszeitpunkt auch in Österreich wieder mit der Familie im gemeinsamen Haushalt.

Vor dem Hintergrund Rechtsprechung des EGMR hätte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Familienlebens des Beschwerdeführers mit diesen Aspekten auseinandersetzen müssen. Festzuhalten ist überdies, dass das Bundesverwaltungsgericht auch auf die geltend gemachten Erkrankungen der Eltern im Rahmen seiner Beurteilung nur unzureichend eingegangen ist.

Entscheidungstexte

  • E1091/2014
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.11.2014 E1091/2014

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1091.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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