RS Vfgh 2014/12/4 KI1/2014

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
UniversitätsG 2002 §60 Abs1

Leitsatz

Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den VfGH und Zurückweisung der Beschwerde durch den VwGH wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses; Feststellung der Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die an ihn abgetretene Beschwerde gegen die Versagung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Rechtssatz

Der VwGH hat seine Zuständigkeit auch zu Unrecht verneint:

§60 Abs1 UG 2002 geht davon aus, dass eine Zulassung zu einem Studium in seiner Gesamtheit und nicht nur zu Teilabschnitten desselben im Sinne einzelner Studienjahre erfolgt.

Das durch §60 Abs1 UG 2002 eingeräumte subjektive Recht, bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auf Antrag mit Bescheid zum jeweiligem Studium an dieser Universität zugelassen zu werden, beinhaltet daher das Recht auf Zulassung zum Studium in seiner Gesamtheit und nicht nur auf Zulassung zum Studium in dem Studienjahr, innerhalb dessen Zulassungsfrist der Antrag auf Zulassung gestellt wird. Damit wirkt aber das rechtliche Interesse eines Zulassungswerbers zum Studium über dieses Studienjahr hinaus.

Im konkreten Fall ist der VwGH daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Unterschied mehr gemacht habe, ob der angefochtene Bescheid - mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (Q 202) versagt wurde - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse zu klären, ob mit dem angefochtenen Bescheid rechtmäßig darüber abgesprochen wurde, dass er die Zulassungsvoraussetzungen zum beantragten Studium nicht erfülle.

Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des VwGH.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Rechtsschutz, Hochschulen Organisation, Rechte subjektive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:KI1.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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