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L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, UmweltabgabeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen für die Errichtung von Rettungsschachtkopfgebäuden; unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn dienende Eisenbahnbauten vom Anwendungsbereich des Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG 2011 nicht erfasstRechtssatz
Es ist unsachlich und daher gleichheitswidrig, Bauwerke wie jene im vorliegenden Fall als Gebäude iSd §2 Abs3 Tir VerkehrsaufschließungsabgabenG 2011 (TVAG 2011) zu qualifizieren und sie damit der Abgabenpflicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu unterwerfen.
Die in Rede stehenden Bauwerke stehen in unmittelbarer Verbindung mit Eisenbahntunneln und befinden sich am Ende von Rettungsschächten, die aus dem Tunnel führen. Sie enthalten Telekomanlagen, Trafostationen, Ventilatoren bzw die Belüftung der Tunnelschleuse und sonstige Einrichtungen für den Notfall, damit der Tunnel verlassen werden kann.
Auch wenn diese Bauwerke damit dem Wortlaut nach den Tatbestandselementen des §2 Abs3 TVAG 2011 entsprechen, schließen es die Merkmale der mit dem TVAG 2011 geregelten Abgabe aus, sie als solche Gebäude zu qualifizieren.
Nach der Absicht des Gesetzes sollten Eisenbahnanlagen nur in der Hinsicht in die Abgabepflicht einbezogen werden, als der betreffende Grundeigentümer Nutzen aus der Verkehrsaufschließung zieht, sodass diese Gebäude insofern jenen nach der Tir Bauordnung bewilligungspflichtigen gleichen.
Dies trifft aber auf die hier in Rede stehenden Schachtkopfgebäude von Rettungsschächten eines Eisenbahntunnels nicht zu. Diese werden zwar von Menschen betreten, wenn es erforderlich ist, diese aus dem Eisenbahntunnel zu retten, sowie zu Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten. Die Grundeigentümer ziehen aber keinen Nutzen aus der Verkehrsaufschließung, wie dies typischerweise für Gebäude nach der Tir Bauordnung oder für Eisenbahnbauwerke gilt, die - wie zB Seilbahnstationen, Bahnhöfe und ähnliche - auch dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Eigentümer insofern in gleicher Weise wie die der Bauwerke nach der Tir Bauordnung Nutzen aus der Verkehrsaufschließung ziehen.
Dazu kommt, dass aus §19 Abs1 EisenbahnG 1957 (betr die Pflichten des Eisenbahnunternehmens) zu schließen ist, dass die ausschließlich wegen der Errichtung des Rettungsschachtes und der dazu gehörenden Schachtkopfgebäude eines Eisenbahntunnels erforderliche Verkehrsaufschließung vom Eisenbahnunternehmen selbst durchzuführen ist.
Die Vorschreibung von Beiträgen für die Verkehrserschließung im Zusammenhang mit der Errichtung von Rettungsschächten zu den Schachtkopfgebäuden steht damit außerhalb jedes Verhältnisses zum wirtschaftlichen Wert der Verkehrserschließung durch das öffentliche Wegenetz für die Beschwerdeführerin. Es wäre daher unsachlich, Eisenbahnbauten, die unmittelbar dem Betrieb der Eisenbahn iSd §10 EisenbahnG 1957 dienen, in gleicher Weise einem Erschließungsbeitrag zu unterwerfen wie sonstige Bauwerke, die typischerweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und daher entsprechende Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung im öffentlichen Wegenetz haben.
Da somit das Gesetz, nämlich §2 Abs3 litb TVAG 2011, nicht den Inhalt hat, den ihm die Behörde unterstellt hat, vielmehr Bauten, die Eisenbahnanlagen sind und unmittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebs einer Eisenbahn iSd §10 EisenbahnG 1957 dienen, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst sind, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber angesichts der Kompetenz des Bundes für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen gemäß Art10 Abs1 Z9 B-VG befugt wäre, auch unmittelbar dem Betrieb von Eisenbahnen dienende Anlagen einer Abgabenpflicht zu unterwerfen.
Schlagworte
Aufschließungsbeitrag, Eisenbahnrecht, Abgaben Landes-, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Kompetenz Bund - Länder VerkehrswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B116.2012Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016