RS Vfgh 2015/1/20 A13/2014

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Veröffentlicht am 20.01.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Klage gegen den Bund auf Schadenersatz als offenbar aussichtslos wegen Nichtzuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Dem Vorbringen zufolge ist der geltend gemachte, der Sache nach gegen den Bund gerichtete Anspruch auf fehlerhafte Gerichtsentscheidungen bzw auf fehlerhaftes Vorgehen justizieller Organe zurückzuführen.

Über Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen.

Die vom Verfahrenshilfewerber aus dem Handeln von Organen verschiedener Gerichte abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

Entscheidungstexte

  • A13/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.01.2015 A13/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, Amtshaftung, Schadenersatz, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:A13.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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