Norm
StGB §278b Abs2Rechtssatz
Die konkrete Zusage an eine Kämpfer rekrutierende Person im Zusammenhalt mit der erfolgten Abreise in Richtung der Kampfgebiete ist als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung auf sonstige Weise, nämlich als psychische Unterstützung der Mitglieder der terroristischen Vereinigung, die dergestalt bis zum tatsächlichen Eintreffen desjenigen in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen können, zu werten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
IS ? Islamischer Staat ? Islamic State; Jabhat Al Nusrah; Bürgerkrieg in SyrienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129800Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022