Norm
StPO §229 Abs1Rechtssatz
Der vorübergehende Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 229 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO – mit Blick auf den gegen jedwede Propagierung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichteten Schutzzweck des VerbotsG – gerechtfertigt, um ein ungestörtes Vorführen (§ 253 StPO) gewaltverherrlichender oder menschenverachtender (Lied-)Texte zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129795Im RIS seit
20.01.2015Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015