Norm
StPO §38Rechtssatz
Bezweifelt der Einzelrichter des Bezirksgerichts seine örtliche Zuständigkeit, so hat er mangels einer § 485 Abs 1 Z 1 StPO vergleichbaren Vorschrift seine Zuständigkeit nicht mittels anfechtbarem Beschluss abzulehnen, sondern das Verfahren in jeder Lage an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Gericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129801Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018