Norm
StGB §28 BaRechtssatz
Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch ? wenn auch nur fahrlässigen ? (unbefugten) Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG werden daher die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129796Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020