RS OGH 2014/12/9 11Os132/14t (11Os133/14i), 14Os104/17a, 15Os86/20s

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Veröffentlicht am 09.12.2014
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Norm

StGB §28 Ba
WaffG §50 Abs1

Rechtssatz

Die in Z 1 bis Z 5 des § 50 Abs 1 WaffG normierten Tatbilder sind als kumulatives Mischdelikt aufzufassen. Durch ? wenn auch nur fahrlässigen ? (unbefugten) Besitz einer nach § 17 Abs 1 WaffG verbotenen Waffe bei (zugleich) bestehendem Waffenverbot nach § 12 WaffG werden daher die Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG in echter Idealkonkurrenz verwirklicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129796

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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