TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/5 2013/10/0061

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Veröffentlicht am 05.11.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der MP in K, vertreten durch Dr. Ulrich Suppan und Mag. Robert Suppan, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Grabenstraße 1a, gegen den Bescheid des Senates der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 28. November 2012, Zl. 951/2/12, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA. Bachelorstudium "Angewandte Betriebswirtschaft", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Alpen-Adria Universität Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Rektorates der Alpen-Adria Universität Klagenfurt vom 10. Mai 2012, mit dem festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 30. November 2011 für ihr weiteres Studium dem Bachelorstudium "Angewandte Betriebswirtschaft" unterstellt sei, zurück. Davor hatte die Beschwerdeführerin zwei Mal beim Studienrektor der Universität eine individuelle Fristerstreckung zur Beendigung ihres Diplomstudiums der "Angewandten Betriebswirtschaft" für je zwei Semester erwirkt, ein drittes Ansuchen um Fristerstreckung war mit Bescheid des Studienrektors vom 7. November 2011 abschlägig beschieden worden.

In der Folge hatte sie einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das "Erlöschen der Zulassung" zum Studium der angewandten Betriebswirtschaft gestellt, aufgrund dessen die belangte Behörde - wie dargelegt - die Feststellung traf, dass die Beschwerdeführerin für ihr weiteres Studium dem Bachelorstudium "Angewandte Betriebswirtschaftslehre" unterstellt sei.

Gegen diesen Feststellungsbescheid hatte die Beschwerdeführerin Berufung an den Senat der Universität Klagenfurt erhoben und den Antrag gestellt, die Übergangsfrist gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Curriculums zu erstrecken und sie dem Diplomstudium zu unterstellen, dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin als berufstätige Studierende nach wie vor als Härtefall zu gelten habe, weshalb dem Antrag auf neuerliche Fristerstreckung stattzugeben sei.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung mit der Begründung als unzulässig zurück, dass sich die Berufung gegen die Entscheidung des Studienrektors auf Nichtverlängerung der Übergangsfrist - und nicht gegen jene des Rektorates, mit welcher die Unterstellung unter das Curriculum für das Bachelorstudium als Folge des Ablaufs der Übergangsfrist festgestellt worden war - beziehe und somit auf die Entscheidung in einer anderen Sache gerichtet sei als jener, die Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen Bescheides dargestellt habe.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst beantragt werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen lauten:

"CURRICULUM

für das Bakkalaureatsstudium

'ANGEWANDTE BETRIEBSWIRTSCHAFT'

an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik

an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt

(Beilage 2 zum Mitteilungsblatt 20. Stück, Nr. 120.1 - 2010/2011, 29. 06. 2011)

§ 16 Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Auf Studierende des Diplomstudiums Angewandte Betriebswirtschaft mit den beiden Studienzweigen Angewandte Betriebswirtschaft sowie Wirtschaft und Recht, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Curriculums begonnen haben, ist gemäß § 124 Abs. 1 UG 2002 das bisherige Curriculum in der am 1. März 2005 geltenden Fassung ('altes Studienrecht') weiter anzuwenden.

(2) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums im ersten Studienabschnitt befinden, sind berechtigt, diesen nach 'altem Studienrecht' innerhalb von 4 Semestern und bei positivem Abschluss des ersten Abschnittes innerhalb dieser Frist den zweiten Abschnitt innerhalb von weiteren 6 Semestern zu beenden.*

(3) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums im zweiten Studienabschnitt befinden, sind berechtigt, diesen nach 'altem Studienrecht' innerhalb von 6 Semestern zu beenden.*

(4) Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, wird die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Curriculum unterstellt. In besonderen Härtefällen kann die Studienrektorin bzw. der Studienrektor auf Antrag der/des Studierenden die Frist gemäß (2) und (3) zusätzlich erstrecken.

(5) Studierende des Diplomstudiums Angewandte Betriebswirtschaft sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Curriculum zu unterstellen. In diesem Fall gelten die von der Studienkommission 'Angewandte Betriebswirtschaft' durch Verordnung erlassenen Anerkennungsbestimmungen.

...

*Dieser Übergangszeitraum wurde gemäß Mitteilungsblatt vom 06. Juni 2007, 17. Stk., Nr. 165.5 um jeweils 2 Semester plus

Nachfrist im Folgesemester verlängert.

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass das Diplomstudium "Angewandte Betriebswirtschaft" der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Übergangsfrist und einer zweimaligen individuellen Fristerstreckung durch den Studienrektor am 30. November 2011 geendet habe. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei festgestellt worden, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin dem Curriculum für das Bachelorstudium "Angewandte Betriebswirtschaft" unterstellt sei. Die dagegen erhobene Berufung richte sich nach Auffassung der belangten Behörde inhaltlich jedoch gegen die vom Studienrektor getroffene Entscheidung vom 7. November 2011, dem mittlerweile dritten Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin um Fristverlängerung nicht stattzugeben. Des Weiteren handle es sich beim Feststellungsbescheid des Rektorates nicht um einen solchen über das "Erlöschen der Zulassung" gemäß § 68 UG. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin dem Curriculum für das Bachelorstudium "Angewandte Betriebswirtschaft" unterstellt worden, weshalb es ihr weiterhin möglich sei, anders als beim Erlöschen der Zulassung gemäß § 68 UG, das Studium der "Angewandten Betriebswirtschaft" auf Basis des Curriculums für das Bachelorstudium unmittelbar fortzusetzen und zu beenden.

Die belangte Behörde wies die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid daher mit der Begründung zurück, dass sie sich inhaltlich nicht gegen den Bescheid des Rektorates, mit dem die Unterstellung unter das Curriculum für das Bachelorstudium als Folge des Ablaufs der Übergangsfrist festgestellt worden sei, richte, sondern gegen die Entscheidung des Studienrektors auf Nichtverlängerung der Übergangsfrist. Die Entscheidung über die Verlängerung der Übergangsfrist falle allerdings nicht in den Kompetenzbereich des Rektorates und sei daher auch nicht Gegenstand des mit Berufung angefochtenen Bescheides. Da sich der Berufungsantrag auf die Entscheidung einer anderen Sache als jener richte, die Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen Bescheides gewesen sei, sei die Berufung zurückzuweisen.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, weshalb auch ihrem dritten Ersuchen um Fristerstreckung für den Abschluss des Diplomstudiums Folge zu geben gewesen wäre.

Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung an die belangte Behörde ausschließlich gegen die Nichtverlängerung der Übergangsfrist gewendet, nicht aber gegen die Feststellung des Rektorates als Folge des Ablaufes der Übergangsfrist. Die Berufung lag daher gänzlich außerhalb jener "Sache", über die die erstinstanzliche Behörde abgesprochen hat, weshalb die belangte Behörde zu Recht mit Zurückweisung der Berufung vorgegangen ist.

Mit einer Berufung kann von der Rechtsmittelinstanz nämlich nur eine andere Entscheidung in "der selben Sache" begehrt werden. Bewegt sich der in der Berufung erhobene Antrag daher nicht innerhalb der Sache des bekämpften Bescheides, sondern liegt er zur Gänze außerhalb dieser Sache, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0040, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 5. November 2014

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100061.X00

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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