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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §24 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der M P in P, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Aussenstelle Mistelbach, vom 17. Jänner 2013, Zl. Senat-MI-12-2049, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, über den Kostenbestimmungsantrag der Beschwerdeführerin vom 28. August 2014, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Kostenbestimmungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2014 wurde auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin der im Betreff angeführte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zugleich wurden auf Grund des Antrages der beschwerdeführenden Partei dieser Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,60 zugesprochen.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 28. August 2014 beantragte die beschwerdeführende Partei, dem Bund möge aufgetragen werden, ihr weitere Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- zu ersetzen. Dabei handle es sich um die Pauschalgebühr gemäß § 24 Abs. 2 VwGG. Da die beschwerdeführende Partei über ein geringes Einkommen verfüge, habe sie bei Einbringung der Beschwerde einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Befreiung der Pauschalgebühr gestellt und die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 240,-- nicht überwiesen. Diesem Antrag sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. April 2013 keine Folge gegeben worden. Es sei ihr daher nachträglich die Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 240,-- als Kosten bzw. Aufwand entstanden, weil diese erst nach Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages fällig geworden sei.
Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz nur auf Antrag zuzuerkennen. Der Antrag auf Schriftsatzaufwand ist gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 VwGG im Schriftsatz, jener auf Vorlageaufwand gemäß § 59 Abs. 2 Z 2 VwGG bei der Aktenvorlage einzubringen.
Nach § 59 Abs. 3 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen.
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt iSd § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG ist jener der Beschlussfassung über das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis oder über den die Beschwerdesache erledigenden Beschluss (vgl. den hg. Beschluss vom 13. November 1985, Zl. 85/11/0152). Es reicht allerdings aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Post gegeben wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/07/0061, und vom 6. November 2003, Zl. 2003/07/0092).
Nach dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 3 Z 4 VwGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt des Einlangens der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde. Die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall am 13. November 2013 eingelangt. Die Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe hat am Entstehen der Gebührenpflicht gemäß § 24 Abs. 3 VwGG nichts geändert.
Da der Verwaltungsgerichtshof das die Beschwerdesache erledigende Erkenntnis am 19. Mai 2014 gefasst hat, der Antrag auf Aufwandersatz aber erst am 2. September 2014 zur Post gegeben wurde, erweist sich dieser Antrag als verspätet. Er war daher gemäß § 59 Abs. 3 zweiter Satz VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. November 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090170.X00.1Im RIS seit
04.10.2018Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018