TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/5 2012/10/0009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §17;
SchUG 1986 §18;
SchUG 1986 §19 Abs3a;
SchUG 1986 §19 Abs4;
SchUG 1986 §20;
SchUG 1986 §71;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des J N in I, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 9. Dezember 2011, Zl. BMUKK-1.200/0138-III/3b/2011, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2010/2011 die

6. Klasse des Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung am Bundesoberstufenrealgymnasium Innsbruck, Fallmerayerstraße 7.

Mit Entscheidung vom 30. Juni 2011 sprach die Klassenkonferenz aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) wegen der Beurteilung im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Englisch, Französisch, Mathematik sowie Biologie und Umweltkunde mit "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die 7. Klasse nicht berechtigt sei.

In Erledigung einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung sprach der Landesschulrat von Tirol mit Bescheid vom 4. August 2011 gemäß §§ 25 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 6 SchUG aus, dass die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Englisch, Französisch sowie Biologie und Umweltkunde jeweils mit "Nicht genügend" nicht abgeändert würden und der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 9. Dezember 2011 wurde diese Berufung gemäß § 25 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 4 und 6 SchUG iVm § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und (nochmals) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 7. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums mit Instrumentalunterricht oder Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung nicht berechtigt sei.

Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweisen auf die Rechtslage - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer wende sich in seiner Berufung an die belangte Behörde wiederum - wie zuvor in seiner Berufung an den Landesschulrat für Tirol - (nur) gegen die negativen Jahresbeurteilungen aus Englisch, Französisch sowie Biologie und Umweltkunde und begründe dies zusammengefasst damit, dass in diesen Fächern fachliche und pädagogische Mängel aufgetreten seien und auch seine Hörbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur habe daraufhin - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebene - pädagogische Gutachten zu den Jahresbeurteilungen aus Englisch und Französisch eingeholt und dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 1. November 2011 weise dieser darauf hin, dass seiner Ansicht nach auf die Gründe seiner Berufung nicht eingegangen worden sei. Dazu sei Folgendes festzustellen: Im Hinblick auf die Jahresbeurteilung aus Englisch argumentiere der Beschwerdeführer damit, dass ihm bei einer richtigen Schularbeitskorrektur beim betreffenden Teil der

2. Schularbeit mehr als die gegebenen 20 von 32 Punkten zu geben gewesen wären. Gerade dies sei jedoch aufgrund des pädagogischen Gutachtens nicht anzunehmen, werde in diesem doch auf die nicht zu übersehenden sprachlichen Mängel bei dieser Schularbeit hingewiesen und die klare Aussage getroffen, dass die negative Beurteilung dieser Schularbeit unter Berücksichtigung aller heranzuziehenden Bewertungskriterien richtig gewesen sei. Im pädagogischen Gutachten werde bei der 2. Schularbeit ausdrücklich festgehalten, dass nicht alle Korrekturen der Lehrerin bestätigt würden; es seien beispielhaft zwei unzutreffende Korrekturen angeführt worden. Es sei jedoch nicht erforderlich gewesen, sämtliche Korrekturmängel im Einzelnen anzuführen; dass sich Korrekturfehler der Lehrerin auch zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, sei an einem näher beschriebenen Beispiel erkennbar. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei der 2. Schularbeit die Mangelhaftigkeit von Unterlagen der Lehrerin, die sie den Schülern als Unterrichtsmaterial ausgeben habe, als Grund für die Unrichtigkeit des pädagogischen Gutachtens angeführt worden sei, sei dieses Gutachten entgegenzuhalten, wonach diese Schularbeit trotz Fortschritten im Vergleich zur

1. Schularbeit negativ habe beurteilt werden müssen. Auch im Hinblick auf die 3. Schularbeit würde sich - trotz näher dargestellter Korrekturmängel der Lehrerin - aus dem pädagogischen Gutachten ergeben, dass die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen in zahlreichen anderen Punkten erhebliche Mängel aufwiesen; dem sei der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. November 2011 nicht entgegengetreten. Auch bei Berücksichtigung der dargestellten Korrekturmängel, die sich jedoch nur auf einige wenige Formulierungen bezögen, ergebe sich bei einer Gesamtbewertung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistung für diese Schularbeit eine negative Beurteilung. Zum Argument, die Schularbeit sei "herunterkorrigiert" worden, was aus wegradierten, mit Bleistift eingetragenen vorläufigen Punktezahlen ersichtlich sei, sei abermals auf das pädagogische Gutachten zu verweisen, wonach die negative Beurteilung dieser Schularbeit richtig gewesen sei. Durch die im Vergleich zur 2. Schularbeit identische Leseaufgabe sei ein großer Vorteil für den Beschwerdeführer entstanden, doch habe dieser nur drei von sechs Überschriften richtig zuordnen können, sodass es nachvollziehbar sei, wenn im pädagogischen Gutachten von nach wie vor bestehenden massiven Textverständnisschwierigkeiten gesprochen werde.

Somit bleibe es aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren pädagogischen Gutachten bei den negativen Jahresbeurteilungen aus Englisch und Französisch. Aufgrund des Nichtantretens des Beschwerdeführers zu der von der belangten Behörde gemäß § 71 Abs. 4 SchUG angesetzten kommissionellen Prüfung aus Biologie und Umweltkunde bleibe es auch in diesem Fach bei der negativen Jahresbeurteilung; die negative Jahresbeurteilung aus Mathematik sei nicht angefochten worden. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 (SchUG), lautet auszugsweise:

"Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

...

(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

...

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

§ 19. ...

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit 'Nicht genügend' zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

...

(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter.

...

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe § 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

...

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit 'Befriedigend' beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

...

Berufung

§ 71. ...

(2) Gegen die Entscheidung,

...

c) daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),

...

ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz

zulässig. ...

...

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit 'Nicht genügend' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf 'Nicht genügend' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

...

(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf 'Nicht genügend' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält."

2.1. Die Beschwerde wendet sich mit den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwänden gegen die Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch mit "Nicht genügend" und bringt zusammengefasst vor, dass bei der 2. Schularbeit die Leseverständnisaufgabe, die der Beschwerdeführer als Ersatz für die Hörverständnisaufgabe zu bewältigen gehabt habe, kein adäquater Ersatz - weil zu umfangreich - gewesen sei. Weiters sei unverständlich, dass das pädagogische Gutachten hinsichtlich der

2. Schularbeit trotz der Feststellung von Fortschritten gegenüber der 1. Schularbeit die negative Beurteilung bestätige, dies obwohl teilweise Korrekturen der Lehrkraft nicht bestätigt worden seien. Sowohl hinsichtlich der 2. als auch der 3. Schularbeit lägen näher dargestellte unzutreffende Korrekturen durch die Lehrkraft vor. Obwohl im pädagogischen Gutachten in vielen Stellen sowohl auf die positive Aufgabenbewältigung durch den Beschwerdeführer als auch auf Ungereimtheiten und die teilweise Fehleranfälligkeit der Lehrfachkraft eingegangen werde, werde unverständlicherweise die negative Beurteilung aller drei Schularbeiten bestätigt. Auch die Beurteilung der Mitarbeit sei aus näher dargelegten Gründen unrichtig erfolgt. Weiters sei dem Beschwerdeführer eine Prüfung nach § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung insofern verwehrt worden, als diesem von der Lehrkraft mitgeteilt worden sei, dass die Note "Nicht genügend" nur durch ein "Bombensehrgut" abgeändert werden könne.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwere allerdings nicht, eine Unschlüssigkeit des in Rede stehenden pädagogischen Gutachtens zur Jahresbeurteilung aus Englisch bzw. der darauf gegründeten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zu den gegen das Gutachten erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Das genannte Gutachten kommt aufgrund einer ins Einzelne gehenden nachprüfenden Beurteilung sowohl der Schularbeiten als auch der Mitarbeit des Beschwerdeführers, dies auch in Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen, zum Ergebnis, dass die Anforderungen der Schulstufe in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt worden seien und der Beschwerdeführer das laut Lehrplan geforderte Sprachniveau B1 für Englisch als erste lebende Fremdsprache gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen nicht erreicht habe, dies trotz des Entfalls von Hörverständnisaufgaben.

Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen kann dieser Beurteilung nicht erfolgreich entgegengetreten werden. Angesichts der im Gutachten dargestellten - und in der Beschwerde nicht konkret bestrittenen - Mängel insbesondere (auch) der zweistündigen 3. Schularbeit, die bereits in das 2. Semester gefallen ist und die näher dargestellte Erleichterungen für den Beschwerdeführer beinhaltete (ersatzlose Streichung der Höraufgabe; wortidente Aufgabe wie bereits bei der

2. Schularbeit), ist vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 1 erster Satz SchUG, wonach der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen sind, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist, eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen sachverständigen Beurteilung nicht zu erkennen.

2.2. Die Beschwerde enthält im Weiteren Ausführungen zu - aus Sicht des Beschwerdeführers - verspätet gewährten Förderstunden, die aus näher dargestellten Gründen vom Beschwerdeführer nur teilweise in Anspruch genommen hätten werden können.

Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil damit eine Fehlbeurteilung in Ansehung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im Pflichtgegenstand Englisch nicht aufgezeigt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß §71 SchUG ohne Einfluss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0023, mwN).

2.3. Die Beschwerde macht auch eine Verletzung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a SchUG geltend. Mit diesem Vorwurf kann allerdings - selbst wenn er zuträfe - eine Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. dazu die zu § 19 Abs. 4 SchUG ergangenen, auf die Informationspflicht nach § 19 Abs. 3a leg. cit. aber übertragbaren hg. Erkenntnisse vom 22. November 2004, Zl. 2004/10/0176, und vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/10/0240, jeweils mwN).

3. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 5. November 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012100009.X00

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten