TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/16 Ro 2014/16/0076

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs3;
GEG §6a Abs1;
GEG §6b Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. September 2014, Zl. W176 2010284-1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: W GmbH in B, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St.-Veit-Gasse 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 9. April 2014 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Baden für den Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde und Revisionswerber) der Mitbeteiligten Eintragungsgebühren von EUR 8.426,-- sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-- vor, wogegen die Mitbeteiligte Vorstellung erhob.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 gab der Präsident des Landesgerichts Wiener Neustadt der Vorstellung nicht Folge und bestätigte den Zahlungsauftrag vom 9. April 2014 unter Wiederholung der Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr von EUR 8.426,-- sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- und der Aufforderung, den Gesamtbetrag binnen 14 Tagen auf das näher genannte Konto des Bezirksgerichts Baden zu erbringen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches mit dem angefochtenen Erkenntnis den dort angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG behob; das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges erwog das Verwaltungsgericht im Kern, der Mandatsbescheid vom 9. April 2014 sei nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Die dort belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst über die Eintragungsgebühr mittels Bescheid entscheiden können. Im Ergebnis führe dies dazu, dass die dort belangte Behörde für die Erlassung des dort angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei. Abschließend begründete das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit einer Revision gegen dieses Erkenntnis.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2014 dahin abändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 4. Juni 2014 abgewiesen werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, den Hauptantrag des Revisionswerbers auf Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache abzuweisen, jedoch dem Eventualantrag stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/16/0075, verwiesen.

Die vorliegende Revision erblickt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gleich der im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag behandelten Revision, womit auch diese Bedenken ihre Beantwortung in vollem Umfang finden.

Anders als die dem zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag zugrunde liegende Revision nimmt die vorliegende Revision nicht für sich in Anspruch, dass innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG Ermittlungsschritte gesetzt worden wären, weshalb im vorliegenden Revisionsfall dem Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden kann, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging.

Soweit der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid der Vorstellung nicht Folge gab, den Zahlungsauftrag vom 9. April 2014 bestätigte, die Zahlungspflicht der Mitbeteiligten wiederholte und die Entrichtung des Gesamtbetrages auftrug, lag damit entgegen der Ansicht der Revision und der Mitbeteiligten eine Entscheidung über die Vorstellung vor.

Aus diesen Gründen war die vorliegende Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 47 Abs. 3, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013; die verfehlten Anträge der Revisionsbeantwortung schadeten dem Aufwandersatzanspruch der Mitbeteiligten nicht.

Wien, am 16. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160076.J00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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