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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 24. Juni 1998, GZ RV/209-16/02/97, betreffend Einkommensteuer 1985 bis 1990 sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1986 und 1. Jänner 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge) in Höhe von mehr als S 1,500.000,-- sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Zu dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhalt wird insbesondere auf das hg Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/13/0025, verwiesen. Wie darin dargestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 28. Dezember 1984 den Antrag gestellt, "durch Feststellungsbescheid klarzustellen, auf Grund welcher Gesetze" er "als Steuerpflichtiger verhalten wäre, . . . unentgeltliche Sachbeistellungen vorzunehmen, ohne welche die Steuererklärungen unzweifelhaft faktisch gar nicht ausgearbeitet werden können und die Frist zur Abgabe aller offenen Steuererklärungen bis zwei Monate nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides zu erstrecken."
Die Eingabe wurde vom Finanzamt mit einem Schreiben vom 26. April 1991 erledigt.
Der Beschwerdeführer vertrat (erstmals in einer Eingabe vom 12. April 1991) die Auffassung, es seien die Fristen zur Einreichung der Steuererklärungen (auch) der nunmehr beschwerdegegenständlichen Abgaben durch den Antrag vom 28. Dezember 1984 erstreckt.
Nach weiteren Vorgängen erließ das Finanzamt am 7. Jänner 1992 zwölf Bescheide über die Festsetzung von Zwangsstrafen, nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung des Finanzamtes, seine Einkünfte für die Jahre 1985 bis 1990 sowie die Vermögen zum 1. Jänner 1986, 1987, 1988, 1989, 1990 und 1991, bekannt zu geben, keine Folge geleistet hatte. Mit dem angeführten Erkenntnis 16. Februar 1994 wurde die Beschwerde gegen die im Instanzenzug erfolgte Bestätigung dieser Zwangsstrafen als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde der Berufung des Beschwerdeführers auf seinen "Fristerstreckungsantrag" vom 28. Dezember 1984 entgegengehalten, dass ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen erst dann wirksam gestellt werden kann, wenn diese Frist bereits begonnen hat. Zur Klarstellung wurde darauf verwiesen, dass der Antrag vom 28. Dezember 1984 vom Finanzamt am 26. April 1991 erledigt worden ist.
Mit Bescheiden vom 9. Jänner 1992 setzte das Finanzamt Einkommensteuer für 1985 bis 1990 sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1986 und 1989 im Schätzungsweg fest. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionsbezüge) wurden insbesondere die Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie das sonstige Vermögen durch Schätzung ermittelt. Ausgangspunkt dieser Schätzung waren die Angaben in der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1977, das war die letzte vom Beschwerdeführer eingereichte Erklärung.
Der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise stattgegeben. Dabei setzte sich die belangte Behörde zunächst mit den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den "Bescheiderfordernissen" eingehend auseinander. Zur Schätzungsberechtigung verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachgekommen ist. Bei der Höhe der einzelnen Einkünfte, der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastung und weiterer Absetzbeträge sowie des sonstigen Vermögens setzte sich die belangte Behörde eingehend mit dem Berufungsvorbringen auseinander.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "nicht, jedenfalls nicht im Schätzungsweg besteuert zu werden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich der Beschwerdeführer allein gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der in Rede stehenden Abgaben durch eine Schätzung. Der Beschwerdeführer hat sich über viele Jahre hindurch geweigert, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Weder wurden von ihm Abgabenerklärungen abgegeben noch hat er - trotz Vorschreibung von Zwangsstrafen - Angaben über die einzelnen Einkunftsarten und seine Vermögen gemacht. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden:
Es steht außer jedem Zweifel, dass die Abgabenbehörden schon auf Grund der Anordnungen des § 114 BAO über die Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verpflichtet sind, bei einer Vorgangsweise, wie sie der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, die Bemessungsgrundlagen der Besteuerung durch eine Schätzung zu ermitteln.
Wenn dabei vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen so genannten Fristerstreckungsantrag vom 28. Dezember 1984 neuerlich behauptet wird, die Fristen für die Steuererklärungen seien "offen" gewesen, so grenzt dieses Vorbringen an Mutwillen, da sich der Gerichtshof mit dem gleichartigen Vorbringen bereits in seinem erwähnten Erkenntnis vom 16. Februar 1994 auseinander gesetzt und dabei festgestellt hat, dass eine Frist zur Erklärung über Abgaben, deren Entstehung noch in keiner Weise verwirklicht worden ist, nicht wirksam erstreckt werden kann.
Das Vorbringen, die in Reaktion auf die "Erklärungs-Abforderungen" gestellten Anträge hätten diese "Erstreckungswirkung" gehabt, ist schon deswegen verfehlt, weil abgelaufene Fristen nicht erstreckt werden können. Da sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 16. Februar 1994 mit dem gleichartigen Vorbringen zu verschiedenen Fristerstreckungsanträgen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Androhung der Zwangsstrafen, eingehend beschäftigt hat, liegt das neuerliche Vorbringen hiezu ebenfalls an der Grenze zum Mutwillen. Ebenfalls in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die in der Androhung der Zwangsstrafe vom 4. November 1991 gesetzte dreiwöchige Frist als angemessen angesehen.
Zusammenfassend ist darauf zu verweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über Fristerstreckungserstreckungen insgesamt unmaßgeblich sind; der Beschwerdeführer hat vielmehr die Höhe der Bemessungsgrundlage für Einkommensteuer und Vermögensteuer bis zu zwölf Jahre lang nicht bekannt gegeben, was deren Schätzung nach sich zu ziehen hatte.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z. 6 VwGG abzusehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130139.X00Im RIS seit
15.01.2001