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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Invaliditätsversorgung per 1. Juli 2010 betrifft, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
II. Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich einen Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätsversorgung gemäß §30 Abs1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wegen Beitragsrückständen ab.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "und sind alle Vorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt" in §30 Abs1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idF vom 1. Jänner 2012, kundgemacht auf www.arztnoe.at am 2. Dezember 2011, und sprach mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2014, V62/2014 aus, dass ebendiese Wortfolge gesetzwidrig war.
4. Die Beschwerde ist begründet.
Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Invaliditätsversorgung per 1. Juli 2010 betrifft, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B52.2013Zuletzt aktualisiert am
13.01.2015