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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Rechtssatz
Wenn organisatorische Tätigkeiten (Koordinationstätigkeiten, Auskunftserteilung, Teilnahme an Arbeitskreisen, usw.) ohne inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich "Vertragspartnerkontrolle", also ohne Konnex mit einer ärztlichen Tätigkeit, zu verrichten sind, sind diesbezügliche Gehaltsbestandteile nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag einzubeziehen, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden. Das setzt ein aufgeschlüsseltes Bruttogrundgehalt voraus, um feststellen zu können, ob darin Entgeltbestandteile für andere als ärztliche Leistungen enthalten sind E (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2003/11/0275; und E vom 18. September 2012, 2011/11/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110212.X03Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015