RS Vwgh 2014/11/20 2012/11/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2014
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;

Rechtssatz

Wenn organisatorische Tätigkeiten (Koordinationstätigkeiten, Auskunftserteilung, Teilnahme an Arbeitskreisen, usw.) ohne inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich "Vertragspartnerkontrolle", also ohne Konnex mit einer ärztlichen Tätigkeit, zu verrichten sind, sind diesbezügliche Gehaltsbestandteile nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag einzubeziehen, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden. Das setzt ein aufgeschlüsseltes Bruttogrundgehalt voraus, um feststellen zu können, ob darin Entgeltbestandteile für andere als ärztliche Leistungen enthalten sind E (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2003/11/0275; und E vom 18. September 2012, 2011/11/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012110212.X03

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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