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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;Rechtssatz
Die Ärztin hat im Rahmen der Vertragspartnerkontrolle gemäß § 338 ASVG (diese Bestimmung betrifft in ihrem Abs. 2 die Sicherstellung der ausreichenden Versorgung der Versicherten mit u.a. medizinischen Leistungen) die Leistungen der freiberuflich tätigen Ärzte zu kontrollieren, was zweifellos auch entsprechende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 voraussetzt. Daran ändert nichts, dass sich die Ärztin bei dieser Vertragspartnerkontrolle bestimmter Hilfsmittel, darunter juristischer und medizinischer (fachärztlicher) Gutachten bedient bzw. die Überprüfung der ärztlichen Leistungen (nach der Stellenbeschreibung etwa auch in ökonomischer Hinsicht) anhand von Statistiken vornimmt. Da die in Rede stehende Tätigkeit der Vertragspartnerkontrolle außerdem zumindest mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Sicherstellung einer effizienten medizinischen Versorgung), sind beide Voraussetzungen für das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012110212.X01Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015