RS Vfgh 2014/11/21 E1571/2014

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §88a Abs2 Z4
VwGG §61 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer Revision

Rechtssatz

Eine Beschwerdeerhebung an den VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes iSd §61 Abs2 VwGG ist gemäß §88a Abs2 Z4 VfGG nicht zulässig. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH ist somit offenbar aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • E1571/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2014 E1571/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E1571.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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