RS Vfgh 2014/11/29 G153/2014

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Veröffentlicht am 29.11.2014
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Index

32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
NormverbrauchsabgabeG 1991 (NoVAG 1991) §12a

Leitsatz

Unsachlichkeit des Ausschlusses der Vergütung der Normverbrauchsabgabe für Private und das Fahrzeug überwiegend privat nutzende Unternehmer anlässlich einer Veräußerung des Kfz ins Ausland

Rechtssatz

Aufhebung von Wortfolgen in §12a NormverbrauchsabgabeG (NoVAG 1991) idF BGBl I 52/2009.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist im Fall von gemäß §12a NoVAG 1991 Verfügungsberechtigten als Verbrauchsabgabe zu qualifizieren, während sie in den nicht begünstigten Fällen der privaten Veräußerung bzw Lieferung als Verkehrsteuer ausgestaltet ist.

Der Ansicht der Bundesregierung, wonach diese Differenzierung und der damit bewirkte Ausschluss der Vergütung der anteiligen NoVA für Private bzw "für in privater Verwendung befindliche Fahrzeuge von Unternehmern" insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Sicherung des Steueranspruches als sachlich gerechtfertigt erscheine, kann der VfGH nicht beitreten.

In Fällen, in denen der private Verkäufer das Fahrzeug an einen ausländischen Fahrzeughändler verkauft und der Private anlässlich dieses Verkaufs das Fahrzeug ins Ausland verbringt bzw liefert, haben nach der bestehenden Rechtslage weder der Private noch der Fahrzeughändler einen Anspruch auf Vergütung.

Der VfGH vermag ferner der Bundesregierung nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass im Fall der Veräußerung von einem Privaten an einen Privaten eine Antragstellung nach Veräußerung zu einem unbelasteten Verbrauch im Inland führen könnte. Es ist für den VfGH auch nicht nachvollziehbar, welche zusätzliche Sicherung im Falle der Veräußerung von Fahrzeugen durch Unternehmer auf Grund der Steuervoranmeldungs- und Steuererklärungspflicht gemäß §21 Abs1 und Abs4 UStG 1994 über FinanzOnline bestehen sollte, zumal die Vermeidung von Missbräuchen erfordert, dass für jeden Einzelfall im Zeitpunkt des Vergütungsantrages geprüft wird, ob das Fahrzeug abgemeldet ist.

Somit sprechen weder verwaltungsökonomische Gründe noch Gründe der Sicherung des Steueraufkommens für einen Ausschluss der NoVA-Vergütung an Private und Unternehmer, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben. Das in der Äußerung der Bundesregierung skizzierte Vorgehen in Zusammenhang mit einer Sperre des veräußerten Fahrzeuges in der (österreichischen) Genehmigungsdatenbank zeigt im Übrigen, dass der Finanzverwaltung mit der Genehmigungsdatenbank bereits ein geeignetes Instrument zur verwaltungsökonomischen Berücksichtigung von Vergütungsansprüchen und zur Vermeidung von Missbrauch zur Verfügung steht.

(Anlassfall B1172/2013, E v 29.11.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Normverbrauchsabgabe, Verbrauchsteuer, Verkehrssteuer, Verwaltungsökonomie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G153.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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