Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Unzulässigkeit von Anträgen des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung einer Bestimmung des EStG 1988 betr das Abzugsverbot von Aufwendungen und Ausgaben bei Ermittlung von Einkünften aus Grundstücksveräußerungen mangels Präjudizialität; Kursverluste aus Fremdwährungskrediten keine abzugsfähigen WerbungskostenRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "oder §30a Abs1" in §20 Abs2 zweiter Teilstrich EStG 1988 idF des 1. StabilitätsG 2012, BGBl I 22.
Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung eines Grundstückes aufgenommen wurde, werden nicht vom Abzugsverbot des §20 Abs2 zweiter Teilstrich leg cit erfasst, da sie - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung des Grundstückes stehen.
Kursverluste stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals. Derartige Kursverluste sind daher nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (Hinweis auf Judikatur des VwGH und des UFS).
Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbotes nach §20 Abs2 EStG 1988 auf Kursverluste denkunmöglich: Die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§16 Abs1 EStG 1988) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, kommt ein solcher Abzug nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einkommensteuer, Ausgaben nichtabzugsfähige, Werbungskosten, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G137.2014Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015