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90/02 KraftfahrrechtNorm
EMRK Art7Leitsatz
Aufhebung der Rückwirkungsanordnung des strafbewehrten Gebotes der Zulassung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auch bei vorübergehender Verbringung ins Ausland wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot von Strafbestimmungen der EMRKRechtssatz
Aufhebung des §135 Abs27 KFG 1967 idF BGBl I 26/2014.
Der VwGH hat im E v 21.11.2013, 2011/16/0221 ausgesprochen, §82 Abs8 KFG 1967 sei so auszulegen, dass eine vorübergehende Verbringung eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen vom österreichischen Bundesgebiet ins Ausland die einmonatige Frist gemäß §82 Abs8 KFG 1967 idF BGBl I 132/2002 unterbreche und bei einem nochmaligen Einbringen desselben KFZ in das österreichische Bundesgebiet von Neuem beginne. Das Verwenden eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich ohne Zulassung sei unter diesen Bedingungen zulässig.
Als Reaktion auf das zitierte Erkenntnis wurde mit Bundesgesetz, BGBl I 26/2014, kundgemacht am 23.04.2014, §82 Abs8 KFG 1967 dahingehend geändert, dass nur die erstmalige Einbringung des KFZ in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet soll - entgegen der Judikatur des VwGH - die einmonatige Frist nicht mehr unterbrechen können.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des §135 Abs27 KFG 1967 ist die Strafbestimmung §82 Abs8 KFG 1967 rückwirkend mit 14.08.2002 in Kraft getreten. Diese Rückwirkungsanordnung verstößt gegen Art7 Abs1 EMRK.
Wenn die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des VfGH VfSlg 15231/1998 und 17311/2004 meint, dem Gesetzgeber komme in der Frage der Rückwirkung einer Maßnahme ein umso größerer rechtspolitischer Spielraum zu, je näher diese Maßnahme zeitlich an die Rechtsprechung anschließt, so ändert dies nichts an dem Umstand, dass der am 23.04.2014 kundgemachte §135 Abs27 KFG 1967 eine Rückwirkung eines Gebots, das durch §134 Abs1 KFG 1967 strafbewehrt ist, mit 14.08.2002 vorsieht, weil Art7 Abs1 EMRK ein ausnahmsloses Rückwirkungsverbot enthält.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Zulassung, Kennzeichen, Rückwirkung, Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G72.2014Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016